OGH 14Ns64/13t

OGH14Ns64/13t16.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Ion B***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1, 12 dritter Fall StGB, AZ 11 Hv 111/13g des Landesgerichts Wels, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 9 Bs 308/13b, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 6. September 2013 (ON 11) legt die Staatsanwaltschaft Wels Ion B***** ein als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall, 15 Abs 1, 12 dritter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.

Danach ist er verdächtig, gemeinsam mit abgesondert Verfolgten teils als Mittäter, teils als Beteiligter durch Leisten von Aufpasserdiensten (A/2, 3 und 5) von 26. November 2012 bis 10. Jänner 2013 in acht Fällen in St. M*****, N*****, G*****, G***** und M***** in der Anklageschrift genannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen (Bargeld, Zigaretten, Autobahnvignetten, Gutscheine und andere Wertgegenstände) im Wert von etwa 19.000 Euro durch Einbruch (Abdrehen der Zylinder der jeweiligen Türschlösser, Aufzwängen von Fenstern und Aufbrechen von Behältnissen) und Einsteigen (durch Fenster und Überklettern eines Maschendrahtzaunes) in deren Geschäftslokale mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und wegzunehmen versucht zu haben, wobei er die Diebstähle durch Einbruch gewerbsmäßig begangen habe.

Rechtliche Beurteilung

Ein Einspruch dagegen liegt nicht vor.

Der Akt wurde vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Wels gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Linz und von diesem - weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei - nach Verneinen des Vorliegens der in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe (vgl 13 Ns 46/09g, EvBl 2009/137, 918) - gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz (iVm § 213 Abs 6 dritter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Nach § 36 Abs 3 StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde. Da die in der Anklageschrift angeführten Tatorte durchwegs im Burgenland gelegen sind, waren die Akten in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur daher dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat.

Stichworte