OGH 15Os129/13d

OGH15Os129/13d2.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Uwe M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 17. April 2013, GZ 37 Hv 12/13v-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Uwe M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Untreue nach §§ 153 Abs 1, 15 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst wieder- gegeben - zwischen Jänner 2011 und Jänner 2012 in M***** und andernorts

I./ in mehreren Angriffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in der Absicht, sich durch die Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, andere durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung von Geldbeträgen und zur Übergabe von Bargeld je in Höhe von zwischen 2.255 Euro und 22.434 Euro verleitet, indem er vorgab, die Geldbeträge für die Kfz T***** GmbH entgegenzunehmen, bei dem angegebenen Konto handle es sich um eines der Kfz T***** GmbH und er sei zahlungswilliger und -fähiger Geschäftspartner, wodurch im Spruch namentlich genannte Personen in einem Betrag von insgesamt 72.858 Euro am Vermögen geschädigt wurden;

II./ die ihm als Verkäufer eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen wissentlich missbraucht, indem er anlässlich dreier zu I./ angeführter Verkäufe den Kunden die kostenlose Beigabe von Winterrädern zusagte, wobei der Kfz T***** GmbH ein Vermögensnachteil von insgesamt 4.252 Euro entstanden und es in einem Fall beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) bestreitet bloß - prozessordnungswidrig ohne jede Bezugnahme auf aktenkundige Beweisergebnisse (RIS-Justiz RS0119583) - die gewerbsmäßige Tendenz, indem sie einen Satz des Ersturteils isoliert herausgreift und die Beweiswürdigung der Tatrichter als „geradezu unfair“ bezeichnet. Dabei übergeht sie, dass das Erstgericht diese Intention des Angeklagten vorwiegend aus seiner durch Exekutions- und Schuldenregulierungsverfahren geprägten tristen finanziellen Situation erschloss (US 12), sodass es ihr auch nicht gelingt, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die Konstatierungen zur gewerbsmäßigen Tendenz vermisst, dabei aber die auf US 10 ohnehin getroffenen übergeht, orientiert sich nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und ist demgemäß nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810), weil sie auch einer Darlegung entbehrt, aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden rechtlichen Erwägungen welche weiteren Feststellungen erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0117247).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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