Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Heinz K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 3 U 14/04k des Bezirksgerichts Villach, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten allein stellt keinen Delegierungsgrund dar.
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