OGH 3Ob166/13b

OGH3Ob166/13b21.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 1. Juli 2013, GZ 2 R 105/13k‑51, womit infolge Rekurses der betroffenen Person der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 21. März 2013, GZ 6 P 20/11m‑44, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00166.13B.0821.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Betroffene beantragte am 18. Dezember 2012 die Aufhebung der Sachwalterschaft wegen erheblicher Verbesserung seines Gesundheitszustands. Das Erstgericht schränkte daraufhin die Sachwalterschaft auf die Vertretung vor Ämtern und Behörden ein und sprach aus, dass der Betroffene weiterhin seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären könne.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen, der erkennbar die Beendigung der Sachwalterschaft anstrebt, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich die als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende „Berufung“ des Betroffenen, in dem er das Gericht um neuerliche Überprüfung der Fakten ersucht. Der vom Betroffenen selbst verfasste Rechtsmittelschriftsatz ist weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt. Ein Verbesserungsverfahren wurde bisher nach der Aktenlage nicht eingeleitet, sondern es wurde der Akt mit dem Rechtsmittelschriftsatz direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Sachwalterschaftssachen allerdings durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der nur vom Betroffenen selbst unterfertigte, rechtzeitige, nicht jedenfalls unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs (die unrichtige Bezeichnung als „Berufung“ schadet nicht) ist daher dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen (7 Ob 177/10w = RIS-Justiz RS0120077 [T8]).

Stichworte