OGH 12Os86/13h

OGH12Os86/13h8.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas G***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. April 2013, GZ 18 Hv 11/13z-45, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben einer Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Andreas G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas G***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt gemäß § 21 Abs 2 StGB eingewiesen.

Danach hat er in E***** in einer Vielzahl von Angriffen

A./ mit nachstehenden unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar

I./ zwischen 2007 und 18. Dezember 2012 mit Ausnahme des Zeitraums 4. Jänner 2010 bis 3. Dezember 2010 mit seinem Sohn Jannes G*****, geboren am 12. August 2004, indem er ihn mehrmals wöchentlich oral und anal mit dem Penis penetrierte und von ihm Oralverkehr an sich vornehmen ließ und

II./ zwischen 2011 und 18. Dezember 2012 mit seiner Tochter Jasmin G*****, geboren am 22. November 2005, indem er sie in wiederholten Angriffen anal mit dem Penis und vaginal mit dem Finger penetrierte und sie an der Scheide leckte;

B./ durch die zu A./ beschriebenen Handlungen mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen teils vorgenommen, teils von einer solchen Person an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Das auf bloße Strafzumessungsaspekte abstellende Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) übersieht, dass sich das Aufgreifen formaler Mängel auf entscheidende Tatsachen beziehen muss (RIS-Justiz RS0106268). Die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Reduktion von Tatzeitraum und der Anzahl der deliktischen Übergriffe - die im Übrigen zahlenmäßig gar nicht bestimmt wurden - kann daher von vornherein nicht erfolgversprechend sein. Im Übrigen trifft der Vorwurf eines Begründungsdefizits nicht zu (US 10).

Mit der Forderung nach der Annahme von weiteren Milderungsgründen werden von der Sanktionsrüge (Z 11) nur Berufungsgründe geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099911 [T8]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO) folgt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte