OGH 4Nc18/13d

OGH4Nc18/13d6.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter über den Ablehnungs- bzw Delegierungsantrag des Einschreiters K***** R*****, vom 19. Juli 2013 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der als Ablehnung sämtlicher bei Vorarlberger und Tiroler Gerichten tätigen Richter bzw als Ersuchen um Delegierung sämtlicher hinsichtlich des Einschreiters anhängigen Zivilverfahren an Gerichte außerhalb Vorarlbergs oder Tirols zu verstehende Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der in zahlreiche Gerichtsverfahren verwickelte Einschreiter beantragt in einer an das Oberlandesgericht Innsbruck adressierten - vielseitigen - Eingabe unter anderem die „Abtretung sämtlicher ZPO-Fälle beim BG Dornbirn und beim LG Feldkirch an ein Bundesland außerhalb von Vorarlberg“. Im weiteren Verlauf seiner Eingabe bezweifelt er auch die Unabhängigkeit der Tiroler Richter.

Rechtliche Beurteilung

Das Oberlandesgericht Innsbruck übermittelte den „am ehesten als Delegierungsantrag im Sinne des § 31 Abs 2 JN zu qualifizierenden“ Antrag zuständigkeitshalber dem Obersten Gerichtshof.

Der Antrag ist aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

1. Die Pauschalablehnung eines ganzen Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0045983), und umso mehr sämtlicher Richter eines oder mehrerer Bundesländer ist unzulässig.

2. Abgesehen davon, dass Delegierungsanträge nicht auf Gründe gestützt werden können, die für die Ablehnung von Richtern in Betracht kommen (vgl RIS-Justiz RS0073042), und der Antrag daher auch in der Sache unberechtigt ist, scheitert er schon an der Bezeichnung konkreter Verfahren.

Stichworte