OGH 5Ob132/13t

OGH5Ob132/13t16.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin J***** B*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Manfred Schreiber, öffentlicher Notar in Wien, dieser vertreten durch Dr. Ulrich Klimscha, öffentlicher Notar in Wien, wegen Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2013, AZ 46 R 48/13v, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 28. Dezember 2012, TZ 24086/2012, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00132.13T.0716.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte die Abweisung des auf § 57a GBG gestützten Begehrens der Antragstellerin auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ob der in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zugunsten von zwei natürlichen Personen. Der Überschrift und dem klaren Wortlaut nach sei die mit der Grundbuchs-Novelle 2012, BGBl 2012/30, neu geschaffene Anmerkung gemäß § 57a GBG für eine einzelne, bestimmte Person und nicht für eine Personenmehrheit gedacht. Der Revisionsrekurs sei wegen fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist ‑ entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) Ausspruch des Rekursgerichts ‑ nicht zulässig:

2. Nach § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass die Anfechtung seiner Entscheidung nach diesen Grundsätzen zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig sei, ist das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059). Das gilt auch im Verfahren außer Streit (5 Ob 9/08x [§ 37 MRG]; 2 Ob 110/09d [nacheheliche Aufteilung]; 1 Ob 143/12d [Unterhalt] ua).

3. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der Inhalt des (knappe acht Zeilen umfassenden) Revisionsrekurses in dem Hinweis, das Rekursgericht habe sich der Auffassung des Erstgerichts angeschlossen, ohne sich „wirklich mit den Ausführungen des Rekurswerbers auseinanderzusetzen“. Abgesehen davon, dass dieser Vorwurf nicht nachvollzogen werden kann, weil das Rekursgericht die Auffassung der Antragstellerin seinen Rechtsausführungen vorangestellt und sich in seiner mehrseitigen rechtlichen Beurteilung auf den Gesetzeswortlaut, die Gesetzesmaterialien und Literatur gestützt hat, enthält der Revisionsrekurs keinerlei (!) inhaltliche Ausführungen, warum die vom Rekursgericht hier vertretene Rechtsansicht unrichtig sei. Der lapidare Verweis auf den Inhalt des Rekurses („zur Vermeidung von Wiederholungen“) ist unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0043616, RS0043579). Die darin enthaltenen Ausführungen sind auch im Verfahren außer Streit unbeachtlich (5 Ob 20/10t).

4. Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 126 Abs 3 GBG); ebenso bedurfte es keiner Rückleitung zur Verbesserung des nicht im ERV eingebrachten Rechtsmittels (§ 89c Abs 5 Z 2 GOG; 5 Ob 78/13a uva), das im Übrigen auch keinen Rechtsmittelantrag aufweist.

Stichworte