Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Faik S***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.), der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II.) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Sch*****
I) nachgenannte Personen mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt und zwar
1) Cilem D*****
a) Ende August 2004, indem er sie am Arm packte, auf das Sofa zog, ihre Hände über dem Kopf fixierte, sie mit Körperkraft auf das Sofa drückte, seinen Penis in ihre Scheide einführte und den Beischlaf vollzog;
b) Anfang 2005, indem er sie auf das Bett stieß, sodass sie mit dem Bauch auf dem Bett zu liegen kam, sie mit beiden Händen festhielt, sich mit seinem Körpergewicht auf sie legte, seinen Penis von hinten in ihre Scheide einführte und den Beischlaf vollzog, während er sie weiterhin festhielt;
c) im Herbst 2007, indem er sie an beiden Armen packte, zu Boden drückte, sich hinter sie kniete, von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang und den Beischlaf vollzog, während er sie mit einer Hand am Rücken nach unten drückte;
2) Emine K*****
a) im Sommer 2009, indem er die Türe zu ihrem Zimmer von innen versperrte, den Schlüssel einsteckte, ihr den Mund zuhielt und zu ihr sagte, dass er sie umbringen werde, wenn sie schreie, und ihn „das“ nicht machen lasse, sie an einer Schulter auf das Bett drückte, seinen Penis in ihre Scheide einführte und den Beischlaf vollzog;
b) im Zeitraum Sommer 2009 bis Jänner 2011 in mindestens zwei Fällen, indem er sie zunächst an den Armen festhielt, sie an den Schultern auf das Bett drückte, seinen Penis in ihre Scheide einführte und den Beischlaf vollzog;
II) zu nachfolgenden Zeitpunkten mit minderjährigen Personen, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, und zwar:
1) mit der am 17. August 1990 geborenen Cilem D***** durch die unter I) 1) beschriebenen Handlungen,
2) mit der am 10. September 1992 geborenen Emine K*****:
a) durch die unter I) 2) a) beschriebene Handlung;
b) im Zeitraum Sommer 2009 bis 9. September 2010, indem er in unzähligen Fällen seinen Penis in ihre Scheide einführte und den Beischlaf vollzog;
III) Cilem D***** im unmittelbaren Anschluss an die zu I) 1) a) beschriebene Handlung durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Verschweigen der Übergriffe Dritten gegenüber genötigt, indem er zu ihr sagte, dass er sie umbringen würde, sollte sie jemandem davon erzählen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung in der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2012 gestellter Beweisanträge (ON 123 S 14 f).
Die Vernehmung des (Frauenarztes) Dr. Ulrich B***** zum Beweis dafür, dass „die mutmaßlichen Opfer Cilem D***** und Emine K***** im Zeitraum 2003 bis 2008 Jungfrauen gewesen sind“, konnte ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben. Hinsichtlich K***** beginnt der inkriminierte Tatzeitraum im Sommer 2009, sodass das Beweismittel nicht geeignet war, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO). In Bezug auf D***** ließ der Antrag nicht erkennen, weshalb die Vernehmung das behauptete Beweisergebnis erbringen sollte, konnte die Genannte als Zeugin auf Befragung doch nicht angeben, bei welchem Arzt sie zur Untersuchung war (ON 24 S 57 ff). Das Gericht hatte erhoben, dass D***** erst seit 2010 bei diesem Arzt in Behandlung ist (ON 48). Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe als Versuch einer Fundierung des Antrags sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Der Antrag auf Vernehmung der Elisabeth R***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Zeugin D***** während der gesamten Saison 2010 (drei Jahre nach den gegenständlichen Vorwürfen) zu ihrer Arbeitsstelle und wieder zurückgefahren habe, ließ wiederum nicht erkennen, weshalb dadurch eine erhebliche Tatsache bewiesen werden könnte.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter den Inhalt des einbezogenen Aktes AZ 11 St 37/09x der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 30) nicht übergangen, sondern aus den darin dokumentierten Zeugenaussagen andere Schlüsse gezogen als der Beschwerdeführer (US 8 f). Auch die Frage allfälliger früher stattgefundener Vergewaltigungen und die Angaben der Nejla Ko***** in einem Obsorgeverfahren zwischen ihr und dem Angeklagten wurden von den Tatrichtern thematisiert (US 9 f). Soweit die Rüge schließlich durch Zitierung einzelner Details der Aussagen der beiden Tatopfer deren Glaubwürdigkeit zu hinterfragen versucht, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 darstellen zu können.
Dass für den Angeklagten - entgegen seiner mit Impotenz argumentierenden Verantwortung - die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs mit Samenerguss im Bereich des Möglichen lag, wurde von den Tatrichtern logisch und empirisch mängelfrei mit den Ergebnissen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H***** (ON 94) im Zusammenhalt mit den Aussagen der Nejla Ko***** begründet (Z 5 vierter Fall). Mit dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird kein nichtigkeitsrelevanter Begründungsfehler aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162).
Soweit die Beschwerde meint, die „widersprüchlichen Aussagen“ der Zeuginnen Ko*****, D***** und K***** seien nicht ausreichend für einen Schuldspruch, und neuerlich vorbringt, der Angeklagte habe seine Aussagen vor der Polizei und dem Haft- und Rechtsschutzrichter unter Schock getätigt, kritisiert sie gleichfalls nur die erstrichterliche Beweiswürdigung. Allfällige Widersprüche in den Aussagen der Zeuginnen wurden von den Tatrichtern übrigens miterwogen (US 8 f).
Weder das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen noch der Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H***** (vgl aber dessen Zusatzgutachten ON 79) sind geeignet, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken (Z 5a).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sagt aber nicht, welche über die unmissverständlich getroffenen (US 6) hinaus noch zur richtigen rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen wären. Entgegen dem weiteren Einwand (der Sache nach Z 5 vierter Fall) wurden diese Konstatierungen von den Tatrichtern ohne Begründungsdefizit aus den objektiven Tathandlungen und der „teilweisen Gegenwehr bzw mündlichen Aufforderungen der Mädchen“ erschlossen (US 10).
Gleichfalls unklar bleibt, welcher Konstatierungen zu den vom Angeklagten eingesetzten Nötigungsmitteln es nach Ansicht der Beschwerde noch bedurft hätte (US 4 f), die dazu korrespondierenden Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite finden sich im Übrigen auf US 6.
Dass der festgestellte Sachverhalt „allenfalls nach § 202 StGB zu beurteilen gewesen“ wäre (inhaltlich Z 10), wird bloß behauptet, ohne diese Folgerung argumentativ aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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