OGH 3Ob116/13z

OGH3Ob116/13z19.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen die verpflichtete Partei Mag. S*****, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Victor Valent, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.498,71 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. April 2013, GZ 47 R 16/13w-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 15. Oktober 2012, GZ 9 E 3700/12f-19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, mit welcher die Zusammenrechnung der dem Verpflichteten gegen zwei näher bezeichnete Drittschuldner zustehenden Forderungen angeordnet wurde.

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.

Gemäß § 78 EO sind die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0002511, RS0002321).

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt (RIS-Justiz RS0012387 [T13 und T14]). Dies gilt auch für konforme Beschlüsse in familienrechtlichen Streitigkeiten (RIS-Justiz RS0112314).

Ein näheres Eingehen auf die im Revisionsrekurs aufgestellte - im Übrigen unzutreffende - Behauptung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands von unter 5.000 EUR keine Rolle spiele, weil das Exekutionsverfahren - dem als Exekutionstitel Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegen - infolge Gefährdung der Unterhaltspflichten des Verpflichten durch die angeordnete Zusammenrechnung wie eine „familienrechtliche Streitigkeit“ zu behandeln sei, erübrigt sich daher.

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