OGH 4Ob76/13z

OGH4Ob76/13z18.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** KG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. März 2013, GZ 2 R 35/13a-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs zeigt richtig auf, dass bei der Beurteilung des Eingriffs in das Muster der Klägerin ausschließlich dieses Muster, nicht aber das von der Klägerin tatsächlich vertriebene Produkt mit dem Eingriffsgegenstand zu vergleichen ist. Gerade auf dieser Grundlage ist aber die abweisende Entscheidung des Rekursgerichts unbedenklich: Zwar hat die konkrete Farbgestaltung des Eingriffsgegenstands für die musterrechtliche Beurteilung außer Betracht zu bleiben, weil das Muster schwarz-weiß angemeldet wurde (17 Ob 4/10b = ÖBl 2011, 72 - Doppelwandgläser). Unabhängig davon sind aber die Unterschiede zwischen Muster und Eingriffsgegenstand so ausgeprägt, dass ein Eingriff nach dem dafür maßgebenden Gesamteindruck (4 Ob 43/07p = SZ 2007/77 = MR 2007, 259 [Walter] = ÖBl 2007, 282 [Gamerith] - Febreze [Gemeinschaftsgeschmacksmuster]; 4 Ob 58/01k = ÖBl 2002, 95 - Türblatt) in vertretbarer Weise verneint werden kann. Denn das Musterzertifikat zeigt ein herkömmliches Grablicht mit Metallabdeckung, das auf der Vorderseite eine einheitlich schwarze Fläche mit einem weißen, ansatzweise als herzförmig zu erkennenden Fleck aufweist, von dem - teilweise auch nur in Form von Punkten - feine weiße Striche in unterschiedlicher Länge ausgehen. Beim Eingriffsgegenstand handelt es sich demgegenüber um ein ebenfalls herkömmliches Grablicht mit Metallabdeckung, auf dessen Vorderseite jedoch ein in der Form deutlich erkennbares Herz abgebildet ist, dessen Konturen mit dem in verschiedenen Farbtönen gehaltenen Hintergrund verschwimmen. Zwar wäre es wegen der Schwarz-weiß-Anmeldung unerheblich, ob der Hintergrund beim Eingriffsgegenstand rot, grün oder blau ist. Dass der Hintergrund unterschiedliche Farbtöne aufweist und daher gerade keine einheitliche Fläche bildet, ist allerdings bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage bildet die Auffassung des Rekursgerichts, aus Sicht eines informierten Benutzers liege ein unterschiedlicher Gesamteindruck vor, keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung.

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