Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jiri M***** dreier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I), in zwei Fällen auch nach § 12 zweiter Fall StGB (I/2 und 3) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt und zwar
1) am 9. Dezember 2011 in Linz gemeinsam mit Melita K***** Gewahrsamsträgern der V***** Bank 19.024 Euro, indem er maskiert das Kreditinstitut betrat, die Bankangestellten mit einer Maschinenpistole bedrohte und Geld forderte;
2) am 23. Februar 2012 in B***** Gewahrsamsträgern der dortigen R*****bank 21.660 Euro und 3) am 22. März 2012 in Ra***** Gewahrsamsträgern der dortigen R*****bank 13.999 Euro, indem er jeweils Melita K*****, Jan Ku***** und Ludek S***** mit der Durchführung der von ihm geplanten Überfälle mit einer von ihm zur Verfügung gestellten Maschinenpistole beauftragte, wobei Melita K***** die Bank jeweils ausspionierte, der maskierte Jan Ku***** nach Betreten des Kreditinstituts von den mit der Maschinenpistole bedrohten Bankangestellten jeweils Geld forderte und Ludek S***** jeweils das Fluchtfahrzeug lenkte;
(II) am 9. Dezember 2011 in Linz, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich eine Maschinenpistole unbekannten Typs besessen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider lehnten die Tatrichter die begehrten Vernehmungen des Jozef B***** zum Nachweis, „dass der Angeklagte am 9. Dezember 2011 nicht in Österreich gewesen sein kann, somit keinen Raubüberfall begangen haben kann, da er mit dem Zeugen B***** einen geschäftlichen Termin wahrnahm“, sowie der Claudia Z*****, der Katharina Re***** und des Klaus O***** zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Raubüberfall am 9. Dezember 2011 bei der V***** Bank nicht durchgeführt haben kann; diese Zeugen sind sämtliche Mitarbeiter der Bankfiliale und haben den Täter gesehen und ihre Täterbeschreibung weicht erheblich vom Aussehen des Angeklagten ab“ (ON 150 S 31) mit Recht ab, weil bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen nicht zu erwarten war (vgl RIS-Justiz RS0107445).
Denn nach der Aussage des Jozef B***** im Ermittlungsverfahren konnte er dem Angeklagten für den 9. Dezember 2011 gerade kein Alibi verschaffen und verfügt auch über keine Aufzeichnungen zu Reisebewegungen an diesem Tag, sodass es eines ergänzenden Vorbringens bedurft hätte, weshalb er dessen ungeachtet über einen geschäftlichen Termin gemeinsam mit dem Angeklagten am Tattag berichten würde, wobei im Übrigen selbst ein Termin des Angeklagten am 9. Dezember 2011 zu unbekannter Uhrzeit an einem unbekannten Ort der Begehung des Raubüberfalls nicht entgegenstehen würde.
Die Mitarbeiter der V***** Bank hinwieder haben nach ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren das Gesicht des Angeklagten, der hinsichtlich der vom Schuldspruch I/1 umfassten Tat von der Mittäterin Melita K***** belastet wird, zufolge dessen Maskierung anlässlich des Banküberfalls mittels einer Sturmhaube, die er erst im Zuge der Flucht vom Kopf zog, nicht gesehen oder den Täter nur von hinten wahrgenommen (Zeuge O*****, ON 2 S 19) oder ihn anhand des Lichtbildes der Überwachungskamera identifiziert (ON 2 S 19), womit der Antrag nicht erkennen ließ, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, und solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).
Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes folgende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen.
Die Mängelrüge, die Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zufolge unterlassener Erörterung der Aussage des Ludek S*****, wonach er bezüglich des zweiten Überfalls mit dem Angeklagten nicht gesprochen habe (ON 150 S 26), reklamiert, nimmt einerseits nicht die Angaben des Genannten in ihrer Gesamtheit in den Blick und wendet sich zudem nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, weil es irrelevant ist, ob der Angeklagte auch Ludek S***** unmittelbar zur Begehung des Raubes bestimmt hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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