OGH 14Os40/13h

OGH14Os40/13h11.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bitsakos als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 21. Dezember 2012, GZ 61 Hv 58/12a-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz und anderen Orten im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten William O'***** und weiteren unbekannten Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von vorwiegend schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich in fünf Fällen durch die wahrheitswidrige Behauptung, Anzahlungen zur Beschaffung von Arbeitsmaterial für die Durchführung von zugesicherten Asphaltierungsarbeiten zu benötigen (2, 3 und 5), und in zwei Fällen durch die Vorspiegelung zahlungsfähiger und zahlungswilliger (zu 4 auch rückstellungswilliger) Mieter (1 und 4) zu sein, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld in teilweise 3.000 Euro übersteigender Höhe von insgesamt 22.620 Euro (2, 3 und 5), zur Überlassung einer Wohnung (Schaden: 1.590 Euro, 1) und zur Übergabe eines Kompaktladers im Wert von etwa 15.500 Euro (4) verleitet, wodurch die Getäuschten in dieser Höhe am Vermögen geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Zum Schuldspruch 1 bezieht sich die Mängelrüge mit der Kritik an angeblich unterlassener Erörterung (Z 5 zweiter Fall) einer - nach ihrem Standpunkt gegen eine Täuschung über die Zahlungsfähigkeit sprechenden - Passage aus der Aussage der Zeugin Christine W*****, die im Übrigen ohnehin berücksichtigt und den Feststellungen zugrunde gelegt wurde (US 3 und 8), nicht auf entscheidende Tatsachen, weil dem Beschwerdeführer insoweit auch die Vorspiegelung von Zahlungswilligkeit zur Last gelegt wird (US 4).

Dass die Genannte über eine als Dolmetscherin fungierende Freundin mit dem Angeklagten und seinem Mittäter kommunizierte, nach der Vermietung der Wohnung telefonischen Kontakt zu William O'***** hatte und über die Telefonnummer des Beschwerdeführers gar nicht verfügte, ist für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz gänzlich irrelevant. Angesichts des festgestellten einverständlichen Zusammenwirkens der beiden gemeinsam auftretenden Täter gilt Gleiches für den weiters thematisierten Umstand, dass Robert A***** nach den Angaben der in Rede stehenden Zeugin bei Anmietung der Wohnung „fast nichts gesprochen habe“.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte anlässlich der dem Schuldspruch 2, 3 und 5 zugrunde liegenden Taten als Arbeiter auf den jeweiligen Baustellen auftrat (US 5, 6 f), haben die Tatrichter mängelfrei auf dessen - insoweit nur Betrugsvorsatz in Abrede stellende - Einlassung gestützt (US 7). Von der Beschwerde angesprochene Unsicherheiten einiger Geschädigter bei dessen Identifizierung in der Hauptverhandlung stehen dem ebenso wenig erörterungsbedürftig entgegen (Z 5 zweiter Fall; vgl im Übrigen US 8) wie den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 5).

Soweit mit dem Hinweis auf die Urteilsannahmen, nach denen der Beschwerdeführer weder Vertragsverhandlungen führte, noch Geld forderte oder entgegennahm (US 5), dessen Mittäterschaft mangels einer von ihm (vorsätzlich) gesetzten Tathandlung bestritten werden soll (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), übergeht die Beschwerde die weiteren Feststellungen, wonach seine Funktion in der arbeitsteilig agierenden Tätergruppe darin bestand, die Tatopfer durch die - mit entsprechendem Vorsatz erfolgte - Vornahme von wertlosen (Vor-)Arbeiten über die Redlichkeit der Täter zu täuschen und solcherart zu vermögensschädigenden Handlungen zu verleiten (US 5, 6 f). Damit verfehlt sie den (auf der Sachverhaltsebene) in den Feststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Mit Blick auf § 290 StPO bleibt anzumerken, dass nicht jeder der einvernehmlich mit verteilten Rollen handelnden Mittäter selbst das gesamte Tatbild verwirklichen, sondern bloß eine dem Tatbestand konforme Ausführungshandlung (hier: eine Täuschungshandlung) setzen muss, um den gesamten - von seinem Vorsatz umfassten - Erfolg zu verantworten (Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26; RIS-Justiz RS0089808).

Mit dem Vorwurf eines Widerspruchs zwischen den - zudem nicht deutlich und bestimmt bezeichneten - Urteilsannahmen zum „subjektiven und objektiven Tatbestand“ und jenen, wonach die Geldleistung jeweils „zur Finanzierung der Materialbeschaffung bzw zur Begleichung des bisherigen Arbeitsaufwandes“ verlangt wurde (US 4), orientiert sich die Rüge (nominell Z 5 zweiter und dritter Fall, der Sache nach Z 5 dritter Fall) erneut nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, denen - wie dargelegt - unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die geleisteten Arbeiten (auch nach der Einschätzung des Beschwerdeführers, US 5) wertlos waren und die Geschädigten gemäß dem Tatplan dadurch nur in Irrtum über die Leistungsfähigkeit und -willigkeit der Täter geführt werden sollten (US 4 f, 6 f).

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand widersprüchlicher Feststellungen (Z 5 dritter Fall) zum Schuldspruch 4, der sich im Hinweis darauf erschöpft, dass nach den Konstatierungen der Tatrichter auf dem Warenausgangsschein William O'***** als Mieter des Kompaktladers angeführt war.

Die in diesem Zusammenhang vermisste Fundierung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zur vorsätzlichen Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie die Bereitschaft zur Rückstellung der Baumaschine findet sich auf US 11 f.

Mit dem Einwand fehlender Begründung der Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Höhe der für Asphaltierungsarbeiten herausgelockten Geldbeträge (Schuldspruch 2, 3 und 5; US 6 f) ignoriert die Mängelrüge gleichfalls die insoweit zentralen Erwägungen der Tatrichter. Diese legten nämlich ausführlich dar, aus welchen Gründen sie - entgegen der Verantwortung des Beschwerdeführers, bloß als Dienstnehmer des William O'***** tätig gewesen und von den Betrügereien nichts gewusst zu haben - davon ausgingen, dass er als Mitglied der arbeitsteilig agierenden Tätergruppe umfassend (damit auch in Betreff der intendierten Schadenssumme; vgl dazu auch Reindl in WK² StGB § 5 Rz 54) in den Tatplan eingebunden war (US 8 ff). Zudem bezogen sie sich zum Schuldspruch 3/b ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen Andreas Wi*****, der die Anwesenheit des Angeklagten bei der Forderung einer Anzahlung von 7.800 Euro bestätigte (US 9 iVm ON 76 S 16).

Seine Vorstellungen hinsichtlich des Wertes des Kompaktladers (Schuldspruch 4) sind mit Blick auf die bereits durch die letztgenannte Tat überschrittene Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB nicht entscheidend (vgl § 29 StGB).

Die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit stützte das Erstgericht auf die „schwierige finanzielle Lage“ des Beschwerdeführers und das objektive Täterverhalten (organisierte Vorgangsweise in zahlreichen Angriffen; US 11 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden ist. Weshalb es zusätzlicher Ausführungen dazu bedurft hätte, „wie sich der Angeklagte durch Einmiet- und Mietbetrügereien eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen hätte wollen“, wird erneut nicht erklärt. Im Übrigen wird übersehen, dass insoweit auch die Ersparnis der Bezahlung erbrachter Leistungen genügt (Jerabek in WK² StGB § 70 Rz 10).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und verfehlt damit auch die prozessordnungskonforme Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht auf Basis des festgestellten Urteilssachverhalts argumentiert und nicht methodengerecht aus dem Gesetz ableitet, weshalb - zum Schuldspruch 2, 3 und 5 - die Erbringung wertloser Teilleistungen und - zum Schuldspruch 4 - der Inhalt des Warenausgabescheins der Annahme einer Täuschung über Tatsachen „mit Bereicherungsabsicht“ entgegenstehen sollte, und aus welchem Grund die vorgenommene Subsumtion der dem Schuldspruch 1 zugrunde liegenden Tat trotz konstatierter Täuschung sowohl über die Zahlungsfähigkeit als auch über die Zahlungswilligkeit des Angeklagten verfehlt sein sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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