OGH 12Os33/13i

OGH12Os33/13i16.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Samuel G***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Samuel G***** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Sheila B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Jugendgeschworenengericht vom 30. November 2012, GZ 20 Hv 94/12b-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Samuel G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden und einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch der Angeklagten Sheila B***** beinhaltenden - Urteil wurde Samuel G***** des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15 Abs 1, 169 Abs 1 StGB (I./) und des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sheila B***** am 17. April 2012 in D*****

I./ an einer fremden Sache, nämlich im dreistöckigen aus Holz errichteten Wohnhaus in *****, einem IFS-Wohnheim im Eigentum des Manfred K*****, ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, indem sie unter Zuhilfenahme von Brandbeschleunigern, und zwar Benzin und Rasenmäheröl, zunächst den Holzbalkon in Brand setzen wollten und, nachdem dies nicht gelungen war, die vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss führende Holztreppe in Brand setzten;

II./ durch die unter Punkt I./ bezeichnete Tat die im Haus schlafenden Betreuer Petra Kr***** und Walter W***** vorsätzlich zu töten versucht.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen Punkt II./ des Schuldspruchs richtet sich die aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Samuel G*****, welche sich als nicht berechtigt erweist.

Mit ihrer Kritik an der Instruktion zum bedingten Vorsatz nimmt die Beschwerde nicht Maß am gesamten Inhalt der Rechtsbelehrung (RIS-Justiz RS0100695; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65), in welcher der Begriff sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Wollenskomponente ausführlich (auch in Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit) erläutert wurde (ON 71 S 83 f). Insbesondere findet sich - was der Rechtsmittelwerber übersieht - in der Rechtsbelehrung die Erklärung, dass der bewusst fahrlässig Handelnde - im Gegensatz zum bedingt vorsätzlich Handelnden - die für möglich gehaltene Tatbildverwirklichung nicht herbeiführen will.

Inwiefern die Rechtsbelehrung zur subjektiven Tatseite in Ansehung des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB undeutlich sein sollte, bleibt offen, weil sie den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass zur Verwirklichung dieses Tatbestands Vorsatz erforderlich ist (ON 71 S 93). Der Rechtsmittelwerber behauptet ein „gesteigertes Belehrungserfordernis“ aufgrund der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie nicht gewollt hätten, „dass jemand stirbt“, legt jedoch nicht dar, weshalb der Verweis in der Rechtsbelehrung zum Vorsatzerfordernis bei Mord auf die allgemeinen Ausführungen zum Vorsatz undeutlich sein sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte