Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milovan P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Vorspiegelung, die Nachgenannten seien zahlungswillige und -fähige Kreditnehmer, mithin durch Täuschung über Tatsachen und unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden Mitarbeiter der B***** zur Gewährung von sogenannten Super-Schnell-Krediten in unten angeführter Höhe verleitet, die das genannte Kreditinstitut im Betrag von 68.000 Euro schädigten, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit
1./ Larissa W***** am 30. März 2010 in W***** durch Vorlage einer gefälschter Beschäftigungs- und Gehaltsbestätigung (richtig:) der R***** und einer gefälschten SCHUFA-Auskunft, Schaden: 25.000 Euro;
2./ Milena S***** am 9. Juli 2010 in V***** durch Vorlage einer gefälschten Beschäftigungs- und Gehaltsbestätigung des C*****, Schaden: 20.000 Euro;
3./ Yousuf A***** am 5. Juli 2010 in V***** durch Vorlage einer gefälschten zentralen Meldeauskunft, einer gefälschten SCHUFA-Auskunft, einer gefälschten E-Card und eines gefälschten Ausweises, Schaden: 23.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet zu Unrecht, das Erstgericht habe bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen.
Durch isoliertes Herausgreifen einzelner aus dem Zusammenhang gerissener Aussagen der Zeugin Larissa W*****, die sich auf deren später angeblich eingetretene Rückzahlungsfähigkeit („… mit Ach und Krach …“) bezogen (ON 83 S 4), wird eine Unvollständigkeit der Begründung nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich, dass diese Zeugin zugestand, zum allein maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditaufnahme aufgrund ihres geringen Einkommens zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage gewesen zu sein (ON 83 S 4).
Welchem Zweck die Kreditsumme nach den Angaben der Zeugin Milena S***** dienen sollte, ist für ihre zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kredits fehlende Fähigkeit zur pünktlichen Bedienung desselben ebenso ohne Belang, wie die - nach ihren Bekundungen - nach der Zuzählung der Kreditvaluta beabsichtigte unverzügliche Rückzahlung des gesamten Betrags, die daran gescheitert wäre, dass ihr Ex-Freund das Geld unter Gewaltanwendung an sich gebracht habe (ON 83 S 6 f). Eine Erörterung dieser Aussagen im Urteil konnte daher sanktionslos unterbleiben.
Im Hinblick auf die bei der Kreditaufnahme durch die Vorlage falscher bzw verfälschter Urkunden erfolgte Täuschung über die Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer kommt dem Fehlen der Kenntnis des Angeklagten vom folgenden tatsächlichen Unterbleiben von Rückzahlungen keine entscheidende Bedeutung zu. Es bedurfte demnach auch die dies in Ansehung der von Larissa W***** und Yousuf A***** aufgenommenen Darlehen behauptende polizeiliche Aussage des Angeklagten (ON 19 S 103) keiner Erwähnung in den Entscheidungsgründen.
Aus dem gleichen Grund geht auch die - der Sache nach einen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 vierter Fall geltend machende, nominell auf Z 5a gestützte - Beschwerdekritik an der - angeblich „mit den Denkgesetzen nicht vereinbaren“ - Feststellung ins Leere, wonach dem Angeklagten schon beim Abschluss bzw der Vermittlung der Kreditverträge bewusst gewesen ist, dass die Kreditnehmer die Kreditraten nicht annähernd begleichen werden (US 6 f).
Angesichts der konstatierten tatsächlichen Unrichtigkeit der anlässlich der Kreditantragstellung aufgestellten Behauptungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Kreditwerber ist das Ergebnis der vom geschädigten Kreditinstitut beim jeweils angegebenen Dienstgeber getätigten Anfrage irrelevant. Dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider war daher auch ein Eingehen auf die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen Christian R***** (ON 72 S 9 f) und Adolf Z***** (ON 72 S 11) nicht geboten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) versäumen es darzulegen, weshalb in Bezug auf den Schadenseintritt Feststellungen zur Laufzeit der Darlehen sowie zur Höhe und zur Fälligkeit der Kreditraten erforderlich sein sollten.
Bleibt anzumerken, dass im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme gänzlich fehlende Rückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer, über die die Kreditgeberin qualifiziert getäuscht wurde, der Schaden bereits mit der Zuzählung der jeweiligen Darlehensvaluta eintrat, der von Anfang an jeweils nur eine wertlose, nicht realisierbare Forderung gegenüberstand (Kirchbacher in WK² § 146 Rz 67, 84, 100).
Der Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Möglichkeit der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in Verbindung mit einer bedingten Haftstrafe oder einer gänzlich bedingten Haftstrafe - unbeschadet der Verwendung des Ausdrucks „naturgemäß“ - keineswegs kategorisch, sondern fallbezogen ersichtlich im Hinblick auf die konkrete Vorstrafenbelastung dieses Angeklagten ausgeschlossen. Von einem in unvertretbarer Weise erfolgten Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung kann daher keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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