Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Entscheidung, die an sich nicht abgesondert angefochten werden kann, grundsätzlich nicht dadurch selbständig anfechtbar, dass sie gesetzwidrig ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde (RIS-Justiz RS0037005; RS0040295; zuletzt 8 ObA 61/12x).
Der Beschluss über die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn über eine Prozesseinrede iSd § 261 Abs 2 ZPO abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird (s RIS-Justiz RS0040207; ebenso Kodek in Fasching/Konecny 2 § 261 Rz 69; Rechberger/Klicka in Rechberger 3 § 261 Rz 4 mwN).
Die Frage, wann eine „abgesonderte“ Verhandlung über die Einrede vorliegt, wurde in der Entscheidung 8 Ob 108/09d dahin beantwortet, dass „mit hinreichender Deutlichkeit“ Beschluss gefasst worden sein muss, mag auch das Wort „abgesondert“ fehlen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform iSd § 189 ZPO erfolgt.
Wenn das Rekursgericht angesichts des gegenständlichen Verhandlungsverlaufs der Ansicht war, dass das Erstgericht die Verhandlung nicht auf die Prozesseinrede beschränkt hatte, sondern - etwa durch die Verlesung von Urkunden ohne Bezug zur Zuständigkeitsfrage - gemeinsam mit der Hauptsache verhandelte und deshalb nicht mit ausreichend deutlicher beschlussmäßiger Anordnung „abgesondert“ über die Prozesseinrede verhandelte, so ist dies nach den Umständen des Falls vertretbar und bedarf keiner Korrektur.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 528 Abs 1 ZPO ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
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