OGH 3Ob59/13t

OGH3Ob59/13t16.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen M*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juli 2012, GZ 43 R 374/12m-206, womit dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. Mai 2012, GZ 44 P 15/12m-199, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.

Text

Begründung

Das Erstgericht ermächtigte den für den Betroffenen bestellten Sachwalter, im Namen des Betroffenen einen Vergleich mit den betreibenden Parteien eines näher bezeichneten Exekutionsverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem wesentlichen Inhalt abzuschließen, dass die betreibenden Parteien auf die Geltendmachung eines Benützungsentgelts für eine näher bezeichnete Wohnung für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis zum 29. September 2011 sowie auf die Verfahrenskosten eines näher bezeichneten Streitverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien verzichten, wobei dafür der als Sicherheitsleistung im Exekutionsverfahren erliegende Betrag von 500 EUR an die betreibenden Parteien ausgefolgt werden könne.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den Beschluss des Rekursgerichts bekämpft der Betroffene mit seinem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorlage dieses „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof erfolgte verfrüht:

Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleichs bezieht sich - ebenso wie die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht - auf einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0109788).

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat.

Hier übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht. In diesem Fall kann aber, wenn der Revisionsrekurs vom Rekursgericht nicht für zulässig erklärt wurde, die Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Eine solche „Zulassungsvorstellung“ hat der Betroffene in seinem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ohnedies erhoben.

Der Akt ist daher dem Rekursgericht vorzulegen, das über diese Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben wird.

Stichworte