Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht übermittelt.
Text
Begründung
Das Erstgericht ermächtigte den für den Betroffenen bestellten Sachwalter, im Namen des Betroffenen einen Vergleich mit den betreibenden Parteien eines näher bezeichneten Exekutionsverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem wesentlichen Inhalt abzuschließen, dass die betreibenden Parteien auf die Geltendmachung eines Benützungsentgelts für eine näher bezeichnete Wohnung für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis zum 29. September 2011 sowie auf die Verfahrenskosten eines näher bezeichneten Streitverfahrens vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien verzichten, wobei dafür der als Sicherheitsleistung im Exekutionsverfahren erliegende Betrag von 500 EUR an die betreibenden Parteien ausgefolgt werden könne.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den Beschluss des Rekursgerichts bekämpft der Betroffene mit seinem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage dieses „außerordentlichen“ Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof erfolgte verfrüht:
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Vergleichs bezieht sich - ebenso wie die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht - auf einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0109788).
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat.
Hier übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht. In diesem Fall kann aber, wenn der Revisionsrekurs vom Rekursgericht nicht für zulässig erklärt wurde, die Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
Eine solche „Zulassungsvorstellung“ hat der Betroffene in seinem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ohnedies erhoben.
Der Akt ist daher dem Rekursgericht vorzulegen, das über diese Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben wird.
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