European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:E103920
Spruch:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz Dr. J*P* ist nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Einschreiter lehnt - im Rahmen einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss über die Abweisung seines Antrags auf Fortführung des Verfahrens zu 2 St 157/12y der Staatsanwaltschaft Linz gegen Dr. A* M* (ON 9) wegen § 302 StGB - unter anderem den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz „wegen offenkundiger Voreingenommenheit und Befangenheit, da der Angezeigte selbst Richter des Oberlandesgerichts Linz ist“ ab.
Er nennt damit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz wecken könnten (vgl Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).
Der Präsident des Oberlandesgerichts Linz ist daher von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Oberlandesgerichts Linz nicht ausgeschlossen.
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