OGH 15Ns22/13y

OGH15Ns22/13y11.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Dr. Caroline C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 39 Hv 137/12i des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Allein der Wohnsitzwechsel der Angeklagten ist kein wichtiger Grund für eine Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO, zumal zwei der allenfalls als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmenden Opfer ihren Wohnsitz in Tirol haben.

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