OGH 12Ns17/13s

OGH12Ns17/13s11.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Andre R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 49 Hv 69/09f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Anzeige der möglichen Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andre R*****, Mag. Johann K*****, Mag. Kurt S***** und Dr. Bernhard H***** sowie über den Antrag des Angeklagten Mag. Kurt S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 117/12s, 12 Os 118/12p über den Antrag des Angeklagten Mag. Kurt S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andre R*****, Mag. Johann K*****, Mag. Kurt S***** und Dr. Bernhard H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Juni 2011, GZ 49 Hv 69/09f-938, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 12. Senats.

Diese zeigte ihre allfällige Ausgeschlossenheit an, weil sie mit dem (nach Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens) in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Dr. Gottwald Kr***** eng befreundet sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Zwar können aus dieser Generalklausel persönliche Beziehungen des Richters zu einer Beweisperson beachtlich sein, doch ist vom Obersten Gerichtshof die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Kr***** nicht zu beurteilen, weshalb die Freundschaft der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel mit dem Zeugen nicht geeignet ist, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f; RIS-Justiz RS0045935).

Stichworte