Spruch:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andre R*****, Mag. Johann K*****, Mag. Kurt S***** und Dr. Bernhard H***** sowie über den Antrag des Angeklagten Mag. Kurt S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeschlossen.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 117/12s, 12 Os 118/12p über den Antrag des Angeklagten Mag. Kurt S***** auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels sowie über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andre R*****, Mag. Johann K*****, Mag. Kurt S***** und Dr. Bernhard H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. Juni 2011, GZ 49 Hv 69/09f-938, zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel ist Mitglied des zuständigen 12. Senats.
Diese zeigte ihre allfällige Ausgeschlossenheit an, weil sie mit dem (nach Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens) in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Dr. Gottwald Kr***** eng befreundet sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Zwar können aus dieser Generalklausel persönliche Beziehungen des Richters zu einer Beweisperson beachtlich sein, doch ist vom Obersten Gerichtshof die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Kr***** nicht zu beurteilen, weshalb die Freundschaft der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel mit dem Zeugen nicht geeignet ist, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 10 f; RIS-Justiz RS0045935).
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