OGH 8Ob31/13m

OGH8Ob31/13m5.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Posch, Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen die verpflichtete Partei S*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 750.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Februar 2013, GZ 3 R 28/13b-12, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. Jänner 2013, GZ 2 Cg 243/12v-5, in Teilen bestätigt und in Teilen abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auf Grundlage eines Wechselzahlungsauftrags bewilligte das Erstgericht als Titelgericht die Sicherstellungsexekution durch Pfändung von Ansprüchen aus einem Wertpapierdepot, sowie durch Pfändung von Geldforderungen aus sonstigen Guthaben aus Sparbüchern, Sparkonten und sonstigen Konten im Wege der Erlassung eines Leistungsverbots an die Drittschuldnerin und eines Verfügungsverbots.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei nur hinsichtlich der Pfändung der Geldforderungen aus Guthaben aus Sparbüchern Folge, bestätigte aber die Bewilligung der Sicherstellungsexekution hinsichtlich der anderen Forderungspfändungen.

Gegen diese Bestätigung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, soweit das Rekursgericht einen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt. Wenn das Rekursgericht mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden dieser Gegenstände gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044238 mwN). Hier hat die Antragstellerin mehrere verschiedene Pfändungen beantragt. Jede von diesen kann ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Die Anfechtbarkeit des bestätigenden und des abändernden Teils der Rekursentscheidung unterliegt daher einer gesonderten Beurteilung (3 Ob 286/97y; 3 Ob 31/98z ua; 3 Ob 151/05k). Dementsprechend ist aber die Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar.

Der Revisionsrekurs der Verpflichteten war daher zurückzuweisen.

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