OGH 13Os12/13h

OGH13Os12/13h4.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Niegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Ljubka P***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Oktober 2012, GZ 11 Hv 22/10y-171, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ljubka P***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie vom Jahresende 1997 bis zur Jahresmitte 2000 in S***** (Bulgarien) ein Gut im Wert von mehr als 50.000 Euro, das ihr anvertraut worden war, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie als Handelsvertreterin der T***** GmbH rund 877.000 DM (das sind etwa 449.000 Euro) von Schuldnern ihrer Auftraggeberin einhob und entgegen der sie insoweit treffenden Herausgabepflicht für sich behielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag, Radoslav Petrov R***** als Zeugen zu befragen, „ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seitens T***** behaupteten Öllieferungen tatsächlich in diesem Umfang an E*****, beziehungsweise H***** erfolgten und ob es jemals aufgrund von Devisenschwierigkeiten zu Inkassozahlungen an die Angeklagte gekommen ist“ (ON 170 S 13), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (ON 170 S 13 f). Eine Beweisführung mit dem Ziel, abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, ist nämlich in der Hauptverhandlung nicht statthaft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Hinzu kommt, dass eine allfällige (mit dem Beweisantrag wohl angesprochene) Reduktion des von der Beschwerdeführerin inkassierten und vereinbarungswidrig behaltenen Betrags nur dann subsumtionsrelevant wäre, wenn dadurch die hier maßgebende Qualifikationsgrenze des zweiten Strafsatzes des § 133 Abs 2 StGB (50.000 Euro) berührt würde, welche Prozessbehauptung dem Antrag nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist.

Die im Zusammenhang mit dem Beweisantrag vorgelegte schriftliche Erklärung des Radoslav Petrov R***** (ON 169 S 3) vermag hieran schon deswegen nichts zu ändern, weil sie sich weder auf den gesamten Tatzeitraum noch auf sämtliche Schuldner der T***** GmbH, die nach den Urteilsfeststellungen Zahlungen an die Beschwerdeführerin geleistet haben (US 5), bezieht. Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass Radoslav Petrov R***** nach der angeführten Erklärung Geschäftsführer zweier dieser Schuldner war, sodass es mit Blick auf die Aussage des Zeugen Mag. Hermann H*****, wonach der Zahlungsverkehr mit diesen (nicht über deren Geschäftsführer, sondern) über die jeweilige Finanzabteilung abgewickelt worden sei (ON 170 S 12 f), selbst in Bezug auf diese Schuldner eines Vorbringens bedurft hätte, aus welchem Grund zu erwarten sei, dass Radoslav Petrov R***** zu den inkriminierten Zahlungen eigene Wahrnehmungen habe.

Das den Beweisantrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Wird (aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, muss die Tatsachenrüge deutlich machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823; Lässig, Das Rechtsschutzsystem der StPO und dessen Effektuierung durch den OGH, ÖJZ 2006, 406 [409]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

In Bezug auf die Forderung nach einer (im Übrigen nicht konkretisierten) „Kontoeröffnung auf Seiten T*****s“ wird eine solche Hinderung nicht behauptet.

Hinsichtlich des Begehrens um Beischaffung der Akten AZ 12 Cg 108/09a des Handelsgerichts Wien wird insoweit vorgebracht, dass „weder die Angeklagte noch deren Verteidigung bezüglich der in diesem Verfahren vorgelegten Urkunden näher informiert“ gewesen sei. Weshalb dies die Antragstellung auf Beischaffung der genannten Akten gehindert haben soll, wird nicht klar.

Indem die Rüge aus den - vom Erstgericht eingehend und mängelfrei (Z 5) gewürdigten (US 10, 11) - Aussagen der Zeugen Annemarie K***** und Dr. Franz Ha***** anhand eigener Beweiswerterwägungen für die Beschwerdeführerin günstigere Schlüsse ableitet als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte