Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten DI T***** „wegen Schuld“ werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andrej P***** und DI Radek T***** jeweils des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 14. Februar 2008 in M***** und an anderen Orten in einverständlichem Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Walter K***** durch die Vorgabe ihrer Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, die diesen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe von 35 Zuchtrindern im Wert von 71.170 Euro, verleitet.
Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeits-beschwerden stützen Andrej P***** auf Z 5 und 9 lit a und DI Radek T***** auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Sie verfehlen ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Andrej P*****:
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider gründeten die Tatrichter die Feststellung, wonach der Angeklagte P***** gegenüber Walter K***** eine Bürgschaftszusage abgab, zureichend auf die Angaben dieses Zeugen (US 6 unten iVm US 3 unten, US 4 erster Absatz).
Die als „nicht nachvollziehbar begründet“ kritisierte Annahme vorsätzlicher Tatbegehung hat das Erstgericht aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet (US 9), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) als fehlend reklamierten Konstatierungen zum Betrugsvorsatz finden sich - von der Beschwerde übergangen - auf US 6. Aufgrund des dort bejahten wissentlichen Handelns des Angeklagten bedarf es aber keiner zusätzlichen Urteilsannahmen zu dessen Willensausrichtung (RIS-Justiz RS0088835 [T4]).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des DI Radek T*****:
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zu einem „vor der Tatbegehung“ gefassten Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz. Sie legt jedoch nicht dar, weshalb ein solcher zeitlicher Aspekt für die Subsumtion nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB erforderlich sein soll (vgl zur Irrelevanz des dolus antecedens Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 Z 11 Rz 20).
Mit dem Einwand fehlender Urteilsannahmen zur Willenskomponente ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Rechtsrüge des Angeklagten P***** zu verweisen.
Der weiteren Beschwerde (der Sache nach Z 5 erster Fall) zuwider geht aus der Feststellung, wonach die Angeklagten „die Täuschungshandlungen“ setzten, „um sich unrechtmäßig zu bereichern“ (US 6), deutlich hervor, dass dieser erweiterte Vorsatz zur Tatzeit vorlag.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ebenso zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die vom Angeklagten T***** (angemeldete - ON 42) „Berufung wegen Schuld“; ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098904, RS0100080).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen im Übrigen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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