Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im Ermittlungsverfahren AZ 5 Hr 55/12b des Landesgerichts für Strafsachen Graz wies der Einzelrichter mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 einen gemäß § 106 Abs 1 Z 2 StPO erhobenen Einspruch des Mag. Sepp-Michael S***** wegen Rechtsverletzung ab. Der Einspruchswerber hatte Befangenheit des Sachverständigen Dr. Alfred So***** behauptet, weil dieser Mag. Jürgen M***** zur Gutachtenserstattung beigezogen habe, der zuvor als Hilfskraft für den ursprünglich bestellten, jedoch zufolge freundschaftlicher Beziehungen zu Mag. Sepp-Michael S***** enthobenen Sachverständigen Dr. Fritz K***** tätig gewesen sei.
Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 8. November 2012, AZ 9 Bs 366/12k, nicht Folge. Die Annahme, der verständig wertende objektive Beurteiler würde dem Sachverständigen Dr. Alfred So***** unterstellen, er könnte durch einen allenfalls von der Hilfskraft Mag. Jürgen M***** aus sachfremden Motiven seinerzeit unrichtig erhobenen Befund dazu veranlasst worden sein, jenen unkontrolliert seinem Gutachten zugrundezulegen, entbehrt nach der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts der erforderlichen Rationalität.
Der auf die Ablehnung der Enthebung des Sachverständigen Dr. Alfred So***** bezogene Erneuerungsantrag behauptet eine Verletzung von § 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO durch den Beschluss des Oberlandesgerichts und begehrt mit der schon im Einspruch aufgestellten Behauptung des äußeren Anscheins der Befangenheit, den Sachverständigen Dr. Alfred So***** seines Amtes zu entheben.
Rechtliche Beurteilung
Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf jedoch methodengerechter Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus einer reklamierten Grundrechtsverletzung. Ohne nachvollziehbaren Bezug zu einem Grundrecht fehlt es demnach bereits an der prozessualen Möglichkeit, dessen Verletzung festzustellen, weil amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs vom Gesetz insoweit nicht vorgesehen ist (vgl 17 Os 11/12i).
Der gar nicht unter Berufung auf ein Grundrecht gestellte Antrag war daher in sinngemäßer Anwendung des § 35 Abs 3 MRK als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0128394).
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