OGH 11Os32/13k

OGH11Os32/13k19.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Pausa als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Boban J***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. November 2012, GZ 95 Hv 125/12s-43, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Boban J***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. April 2012 in Wien dem Angestellten der W***** GmbH, David Ja*****, indem er ein Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge gegen ihn richtete und ihn zur Übergabe von Bargeld aufforderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich 390 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung des erstgerichtlichen Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet wurde (RIS-Justiz RS0117264).

Die Beschwerde versucht der Verantwortung des Angeklagten, er habe in Wahrheit zusammen mit dem Zeugen Ja***** einen Betrug begehen wollen, zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie vorbringt, die beiden hätten ein enges persönliches Verhältnis und auch Ja***** habe ein Motiv für ein Vermögensdelikt gehabt; überdies hätte dieser den Angeklagten trotz Maskierung erkennen müssen. Damit bekämpft das Rechtsmittel jedoch bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Aus welchem Grund die - nicht entscheidenden - Konstatierungen, der Angeklagte sei zuvor in dem Wettlokal gewesen und dann hinausgegangen, um „in Raubkleidung wieder zu erscheinen“, bzw die Türe des Wettbüros sei zur Tatzeit offengestanden, obwohl sie nach Mitternacht geschlossen zu halten sei, „sämtlicher Logik“ widersprechen sollten (Z 5 vierter Fall), vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden der Beschwerde zuwider nicht bloß aus dem äußeren Geschehen abgeleitet, sondern - logisch und empirisch mängelfrei - auch auf den aus dem Drogenkonsum des Angeklagten resultierenden Finanzierungsbedarf gegründet (US 8).

Welche Konstatierungen zur inneren Tatseite über die vom Erstgericht getroffenen Urteilsannahmen hinaus (US 3 f) zur rechtlichen Beurteilung erforderlich gewesen wären, und weshalb diese den - tatsächlich gegebenen - Sachverhaltsbezug vermissen lassen sollen, wird vom Rechtsmittel nicht ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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