OGH 12Os21/13z

OGH12Os21/13z7.3.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Jänner 2013, GZ 42 Hv 49/12t-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, in N***** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zwischen 17. Jänner 2000 und 10. August 2011 in 14 Angriffen Verfügungsberechtigte der Or***** GmbH (ehemals O*****GmbH) durch Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit, wobei er in fünf Fällen einen verfälschten österreichischen Reisepass oder Führerschein verwendete, somit durch Täuschung unter Verwendung verfälschter Urkunden über Tatsachen zu im Urteil näher bezeichneten Handlungen verleitet, welche die genannte Gesellschaft in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen ausschließlich aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafbemessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert, dass das Schöffengericht sowohl die Tatwiederholung als auch den langen Tatzeitraum erschwerend gewertet hat.

Es trifft zwar zu, dass die Bestimmung des § 33 Abs 1 Z 1 StGB nur einen einzigen Erschwerungsgrund normiert, der hieraus abgeleitete Schluss, die kumulativ aggravierende Wertung des langen Deliktszeitraums und der Tatwiederholung verstoße gegen das Doppelverwertungs-verbot, ist aber verfehlt, weil das Gewicht des Erschwerungsumstands des § 33 Abs 1 Z 1 StGB durch das Zusammentreffen oftmaliger Tatwiederholung mit einem langen Deliktszeitraum entsprechend erhöht wird (RIS-Justiz RS0096654).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte