OGH 8Nc3/13b

OGH8Nc3/13b19.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. iur. F***** B*****, wegen Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO vom 31. 12. 2012 (ON 544) wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Gemeinschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. 12. 2012 (ON 544) gemäß § 119 Abs 5 KO die Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aus der Konkursmasse. Diese leitet die Antragstellerin aus den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht je vom 12. 12. 2012, AZ 28 R 131/12h und 28 R 132/12f, ab.

Das Konkursgericht legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Nc 11/10z ua vor.

1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den in diesem Konkursverfahren ergangenen Vorentscheidungen 8 Nc 11/10z und 8 Nc 25/10h mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, normiert § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1 Nc 42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht ‑ das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre ‑ an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I § 30 JN Rz 1 und 6).

2. Die (von Amts wegen wahrzunehmende) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist hier gegeben (vgl 8 Nc 11/10z ua). Die Gemeinschuldnerin macht ‑ inhaltlich an dieser Stelle nicht zu prüfende ‑ Amtshaftungsansprüche aus behaupteten Fehlern des Rechtsmittelgerichts geltend. Über den Antrag auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO hätte nunmehr das Konkursgericht zu entscheiden. Gegebenenfalls hätte in weiterer Folge wiederum das Oberlandesgericht Wien über diesen Antrag in zweiter Instanz zu entscheiden. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RIS‑Justiz RS0056449; 8 Nc 25/10h). Die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems an der Donau sowie des Oberlandesgerichts Wien ist für die Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche daher von Amts wegen wahrzunehmen.

Stichworte