OGH 1Nc3/13a

OGH1Nc3/13a31.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu AZ 30 Nc 48/12h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragt erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die sich unter anderem auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Handlungen bzw Unterlassungen von Organen des Oberlandesgerichts Wien stützt.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtssache ist somit an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht zu übertragen.

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