Spruch:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers sowie zur Verhandlung und Entscheidung in einem daran allenfalls anschließenden Zivilprozess wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Der Antragsteller beantragt erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, die sich unter anderem auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Handlungen bzw Unterlassungen von Organen des Oberlandesgerichts Wien stützt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS-Justiz RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rechtssache ist somit an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht zu übertragen.
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