Spruch:
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2013 ihre am 12. November 2012 bei Gericht eingelangte außerordentliche Revision (ON 85) zurückgezogen. Gemäß § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).
Für den beantragten Kostenzuspruch an die Beklagte besteht keine gesetzliche Grundlage (§ 484 Abs 2 ZPO).
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