Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 6.000 EUR sA, Rechnungslegung und Teilung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 17. August 2012, GZ 1 R 211/12t-14, womit dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eisenkappel vom 19. Juni 2012, GZ C 159/12 t-8, teilweise Folge gegeben und aus Anlass des Rekurses des Klägers das vom Erstgericht durchgeführte Verfahren teilweise als nichtig aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht aufgrund der von den Parteien angezeigten Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile zeigten mit dem am 19. 12. 2012 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz die von ihnen getroffene Vereinbarung des („einfachen“) Ruhens des Verfahrens aufgrund außergerichtlich geführter Vergleichsverhandlungen an. Für die Dauer des Ruhens des Verfahrens entfällt eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (vgl RIS-Justiz RS0041994).
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