OGH 2Ob120/12d

OGH2Ob120/12d24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Land Salzburg, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte und widerklagende Partei Mag. G***** W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk und andere Rechtsanwälte in Salzburg, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten und widerklagenden Partei Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen I. (4 C 34/08y) Räumung und Entfernung (Streitinteresse: 4.000 EUR) und II. (4 C 54/08i) Abgabe einer Willenserklärung (Streitinteresse: 6.377 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. April 2012, GZ 22 R 465/11b-46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 26. September 2011, GZ 4 C 34/08y, 4 C 54/08i-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision sowie die nachträgliche „Berichtigung des Kostenbegehrens“ werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die klagende Partei zur Verlängerung des mit 31. 12. 2005 befristeten Bestandverhältnisses über eine Seeparzelle mit der beklagten Partei verpflichtet ist.

Das Erstgericht wies das auf die Räumung des Bestandobjekts und die Entfernung baulicher Einrichtungen gerichtete Klagebegehren ab (I.) und gab dem Widerklagebegehren statt, wonach die klagende und widerbeklagte Partei zur Einwilligung in die Verlängerung des Pachtvertrags um weitere zehn Jahre verpflichtet sei (II.).

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens (I.) und der Abweisung des Widerklagebegehrens (II.) ab. Es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand zu II. 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zu I. und zu II. nicht zulässig sei.

Das Urteil des Berufungsgerichts wurde den Beklagtenvertretern am 9. 5. 2012 zugestellt. Diese erhoben am 6. 6. 2012 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unmittelbar beim Berufungsgericht die außerordentliche Revision. Das Berufungsgericht übermittelte die Revision am 8. 6. 2012 per Telefax an das Erstgericht. Dieses legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist verspätet.

Nach § 505 Abs 1 ZPO wird die Revision durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht erster Instanz erhoben. Gemäß § 89 Abs 1 GOG werden bei gesetzlichen Fristen, die einer Partei zur Überreichung von Schriftsätzen offen stehen, die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet; dies allerdings nur dann, wenn das Poststück an das zuständige Gericht adressiert war. Wird ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht, kann es nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn es noch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0041584). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsmittel, die im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (5 Ob 255/11b mwN).

Im vorliegenden Fall endete die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) am 6. 6. 2012. An diesem Tag brachte die beklagte Partei das Rechtsmittel ein, allerdings beim hiefür unzuständigen Berufungsgericht. Beim Erstgericht langte die Revision hingegen erst am 8. 6. 2012, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.

Die Revision ist daher samt der nachträglichen „Berichtigung des Kostenbegehrens“ als verspätet zurückzuweisen.

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