OGH 7Ob2/13i

OGH7Ob2/13i23.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jürgen N*****, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Lins KG in Bludenz, gegen die beklagte Partei Otmar B*****, vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, wegen 23.755,02 EUR sA und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2012, GZ 10 R 93/12w-18, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. August 2012, GZ 6 Cg 40/12p-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt 23.755,02 EUR an Schmerzengeld, Verdienstentgang und Pflegekosten sowie die Feststellung, dass ihm die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus einem Unfall hafte. Das Feststellungsbegehren bewertete er mit 3.000 EUR.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die ausdrücklich als „außerordentliche“ bezeichnete Revision des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO).

Das Rechtsmittel wäre daher, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, dem Berufungsgericht und nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen (§ 508 ZPO). Dieser darf über das Rechtsmittel nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623). Ob auf Grund des fehlenden ausdrücklichen Antrags auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen.

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