OGH 6Nc21/12h

OGH6Nc21/12h8.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Mag. Sylvia Weiländer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei P***** K*****, Slowakei, vertreten durch Mgr. Lubomir Karika, Rechtsanwalt in 90701 Nyjava, M. R. Stefanika 638/56, Slowakei, wegen 5.500 EUR sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag der klagenden Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung

Nachdem der Antragsgegner gegen den vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben hatte, beantragte der in Wien 21 wohnhafte Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge gemäß § 28 JN ein örtlich zuständiges Gericht bestimmen. Österreichische Gerichte seien gemäß Art 15 ff EuGVVO für die Preisminderungsklage international zuständig, weil der beklagte Pferdehändler das wegen eines versteckten Mangels unbrauchbare, dem klagenden Verbraucher verkaufte Pferd in Österreich mit Hilfe seiner Vermittler angeboten und den Vertrag angebahnt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt, regelt doch Art 16 Abs 1 EuGVVO auch die örtliche Zuständigkeit in Verbrauchersachen. Der Verbraucher hat danach die Wahl, den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder beim Gericht des eigenen Wohnsitzes. Nach dem Vorbringen des Klägers sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Art 15 und 16 Abs 1 EuGVVO erfüllt. Eine Ordination ist daher nicht erforderlich (6 Nc 21/04x, RIS-Justiz RS0116365).

Stichworte