OGH 13Os125/12z

OGH13Os125/12z20.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriele N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 dritter Fall, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. August 2012, GZ 70 Hv 86/12t-34, sowie ihre Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 dritter Fall, 148 zweiter Fall, 15 StGB (1 bis 6) schuldig erkannt.

Danach hat sie von 15. November 2010 bis 6. April 2011 in R***** und an anderen Orten in sechs Fällen gewerbsmäßig und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Mitarbeiter der o***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die (wahrheitswidrige) Vorgabe, die über die Internet-Website dieses Unternehmens online bestellten Waren bezahlen zu können und zu wollen, sowie unter Verwendung falscher Daten (nämlich insbesondere durch Eingabe unterschiedlicher Namen) zu Handlungen, nämlich der Versendung und Auslieferung dieser im Urteil einzeln angeführten Waren (Fernseher, Computer und einer Kamera), verleitet oder zu verleiten versucht, wodurch das genannte Unternehmen geschädigt wurde oder geschädigt werden sollte.

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a, 10 und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag, einen (namentlich genannten) Mitarbeiter der o***** GmbH als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass in jenen (vier) Fällen, in welchen keine Ware zugesandt wurde, allein durch die inkriminierten Bestellungen nach den (in der Hauptverhandlung verlesenen) allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Unternehmens kein Vertrag zu Stande gekommen sei (ON 33 S 2 und 6), zu Recht abgewiesen. Wie das Erstgericht zutreffend darlegte (US 7), hätte dieser Umstand auf die Annahme strafbaren Versuchs keinen Einfluss, weshalb das Beweisthema für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage unerheblich war (RIS-Justiz RS0116503).

Aus diesem Grund geht auch der im Rahmen der Mängelrüge erhobene Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), weil die Entscheidungsgründe eine Erörterung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter diesem Aspekt unterlassen hätten, ins Leere.

Feststellungen dazu, dass die Beschwerdeführerin „Mitarbeiter“ der o***** GmbH (also natürliche Personen) getäuscht und zur Versendung von Waren verleitet oder dies versucht hat (vgl zur Problematik 13 Os 61/11m, EvBl 2011/143 S 974), haben die Tatrichter - was mit dem diesbezüglichen Vorbringen (der Sache nach Z 9 lit a) übergangen wird - deutlich genug getroffen (US 6 iVm US 2) und dies mit dem Hinweis auf das Geständnis der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Verantwortung, bei Eingabe der richtigen Daten hätte sie die Bonitätsprüfung nicht bestanden (US 7 f), entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sehr wohl begründet. Dass diese Erwägungen Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprächen (vgl RIS-Justiz RS0108609, RS0118317), behauptet die Rüge nicht.

Weshalb eine von der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2012 geleistete teilweise Schadensgutmachung im logischen Widerspruch zur Annahme ihrer Zahlungsunfähigkeit während des mehr als ein Jahr davor liegenden Tatzeitraums stehen soll, erklärt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) nicht.

Ebenso wenig macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) klar, warum (insbesondere aufgrund welcher Beweisergebnisse) die Tatrichter Feststellungen dazu hätten „treffen müssen, ob“ die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Ehemanns „und für ihn gehandelt hat“ und (angesichts der ohnedies konstatierten Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit) „wann Zahlungen für die Ware fällig gewesen wären“ (nominell Z 5).

Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), beim Namen „E*****“ handle es sich um den früheren Familiennamen der Beschwerdeführerin, weshalb dessen Verwendung die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 dritter Fall StGB nicht erfülle, betrifft (abgesehen von der unrichtig wiedergegebenen Schreibweise) bloß die Schuldsprüche 3 und 6 und damit mit Blick auf die gemäß § 29 StGB zu bildende Subsumtionseinheit keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0120980).

Schließlich versagt auch die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall), die unterlassene Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juni 2011, GZ 37 Hv 35/11y-56, moniert. Dieses Urteil nahm nämlich - wie vom Erstgericht festgestellt (US 4) - seinerseits auf das Urteil desselben Gerichts vom 9. Februar 2011, GZ 29 Hv 163/08h-37, Bedacht. Da im nunmehr bekämpften Urteil auch über eine am 6. April 2011 begangene Tat abgesprochen wurde, demnach nicht sämtliche Taten im ersten (der drei genannten) Verfahren hätten abgeurteilt werden können, kam eine Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB - wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend erkannte (US 10) - nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0090606; Ratz in WK² StGB § 31 Rz 5).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 dritter und letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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