OGH 14Os110/12a

OGH14Os110/12a18.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Pascal A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 66 U 43/11s des Bezirksgerichts Bregenz, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 5. August 2011 (ON 6) und einen Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Pascal A*****, AZ 66 U 43/11s des Bezirksgerichts Bregenz, verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 5. August 2011 in Abwesenheit des Angeklagten § 32 Abs 1 iVm § 46a Abs 2 JGG.

Dieses Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Bregenz verwiesen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 5. August 2011, GZ 66 U 43/11s-6, wurde der am 9. Jänner 1991 geborene Pascal A***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils erfolgten in Abwesenheit des Angeklagten, der damals das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dies steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Gemäß § 32 Abs 1 erster Satz JGG iVm § 46a Abs 2 JGG sind die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren bei jungen Erwachsenen, sofern diese im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anzuwenden. Diese Vorschriften hat das Bezirksgericht bei Durchführung der Hauptverhandlung und Fällung des Urteils missachtet (RIS-Justiz RS0121343).

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

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