OGH 11Os145/12a

OGH11Os145/12a11.12.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yusuf S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. September 2012, GZ 15 Hv 50/12m-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yusuf S***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. August 2011 in G***** eine wehrlose Person, nämlich die tief schlafende bzw gerade aus dem Tiefschlaf erwachende Jacqueline G***** unter Ausnützung dieses Zustands missbraucht, indem er an ihr eine digitale Vaginalpenetration, sohin eine geschlechtliche Handlung vornahm.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Behauptung der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) steht die Begründung der Tatrichter, wonach sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht nur aufgrund der Angaben der Tatzeugin, sondern auch aufgrund des Umstands des Auffindens von DNA-Spuren des Yusuf S***** auf der Innenseite der Unterhose der Jacqueline G***** als widerlegt ansahen, mit den Denkgesetzen bzw den grundlegenden Erfahrungssätzen im Einklang (US 3 bis 5; RIS-Justiz RS0118317).

Die den Angeklagten entlastende Zeugin Manuela S***** wurde von den Tatrichtern unter anderem deshalb für unglaubwürdig befunden, weil sie keine Erklärung für die mit ihren Angaben nicht in Übereinstimmung zu bringende Tatsache der Auffindung der DNA-Spuren an der Unterhose des Opfers geben konnte.

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vorbringt, es könne nicht Aufgabe dieser Zeugin sein, eine wissenschaftliche Erklärung für das Auffinden der DNA-Spuren zu finden, dabei aber die weiteren Argumente des Erstgerichts bei Beurteilung des Beweiswerts von deren Aussage (US 5 f) außer Acht lässt, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf (RIS-Justiz RS0119370).

Der den Verfahrensergebnissen vom Schöffengericht jeweils zuerkannte Beweiswert, mithin auch die einer Zeugin zugebilligte Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung ebenso wenig der Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO wie der Umstand, dass das Schöffengericht das Gutachten über die spurenkundliche DNA-Untersuchung anders interpretierte als der Angeklagte (RIS-Justiz RS0106588; RS0097433 [T7]).

Soweit das Rechtsmittel (Z 5 zweiter Fall) behauptet, die Mutter des Tatopfers habe versucht, die Gattin des Angeklagten schlecht zu machen, und es der Zeugin Manuela S***** entgegen dem Erstgericht Glaubwürdigkeit zubilligt, sowie darauf verweist, dass eine Sekundärübertragung von DNA-Spuren im Gutachten zwar nicht für wahrscheinlich gehalten, aber auch nicht ausgeschlossen worden sei, und letztlich auch sonst lediglich eigene Beweiswerterwägungen anstellt (vgl US 5 bis 8), zeigt sie kein unberücksichtigt gelassenes Verfahrensergebnis auf, sondern bekämpft unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0098471).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte