OGH 7Ob187/12v

OGH7Ob187/12v28.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjähriger A***** K*****, vertreten durch Dr. Kurt Kozák, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** AG, *****, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 21.200 EUR und Feststellung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. August 2012, GZ 1 R 143/12y‑10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juni 2012, GZ 12 Cg 137/11m‑6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) bei der Produkthaftung dahin auszulegen,

1.1 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Herstellersitzes ist;

1.2 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Inverkehrbringens des Produkts ist;

1.3 dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?

2. Wenn Frage 1.2 bejaht wird:

2.1 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge‑ oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird;

2.2 Ist das Produkt in Verkehr gebracht, wenn es strukturiert an Endverbraucher vertrieben wird?

II. Das Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei wird bis zum Einlagen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

Text

Begründung

I. Sachverhalt:

Die Beklagte ist eine Unternehmerin mit Sitz in Deutschland. Sie produziert und vertreibt Fahrräder. Der in Österreich wohnhafte Kläger erwarb am 3. 11. 2007 in Österreich ein von der Beklagten hergestelltes Fahrrad von der F***** GmbH mit Sitz in Österreich. Am 3. 7. 2009 kam der Kläger mit dem Fahrrad in Deutschland zu Sturz, wobei er verletzt wurde.

II. Anträge und Vorbringen der Parteien:

Der Kläger begehrt gestützt auf den Titel der Produkthaftung die Zahlung von 21.200 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Fahrradunfall vom 3. 7. 2009. Der Sturz mit dem Fahrrad sei darauf zurückzuführen, dass sich die Gabelenden von der Radgabel gelöst hätten. Die Beklagte hafte als Herstellerin des Produkts für diesen Produktionsmangel.

Zur Zuständigkeit beruft sich der Kläger auf Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der Handlungsort, also der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses liege in Österreich, weil das Fahrrad dort in Verkehr gebracht worden sei. Beim Ort des Inverkehrbringens handle es sich um jenen Ort, an welchem das Produkt dem Endnutzer in Form eines kommerziellen Vertriebs zur Verfügung gestellt wird. Daher sei die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben.

Die Beklagte bestreitet die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte, hilfsweise beantragt sie die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe ihren Sitz in Deutschland. Auch der Handlungsort habe sich in Deutschland befunden. Zum Einen liege der Herstellungsvorgang in Deutschland, zum Anderen sei mit der Versendung des Produkts vom Sitz der Beklagten das Produkt in Deutschland in Verkehr gebracht worden.

III. Bisheriges Verfahren:

Das Erstgericht wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück. Das Fahrrad sei in Deutschland in Verkehr gebracht worden. Auch habe sich der Unfall in Deutschland ereignet.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Bei der Produkthaftung sei Handlungsort der Ort, an dem das Produkt produziert werde. Sollte der Ort des Inverkehrbringens maßgeblich sein, so sei ein Produkt als in den Verkehr gebracht anzusehen, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen habe und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sei. Der Handlungsort befinde sich jedenfalls in Deutschland.

Rechtliche Beurteilung

IV. Rechtsgrundlagen:

Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (EuGVVO) lautet:

Eine Person, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden:

Wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

V. Vorlagefragen:

Strittig ist die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das auf Produkthaftung gerichtete Klagebegehren gegen die in Deutschland ansässige Beklagte.

Der Begriff „unerlaubte Handlung“ ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen.

Auch Schäden aufgrund fehlerhafter Produkte fallen unter den Anwendungsbereich des Art 5 Nr 3 EuGVVO (EuGH 16. 7. 2009 C‑189/08, Zuid‑Chemie).

Der Europäische Gerichtshof interpretierte unter der Geltung des EuGVÜ die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in dem Sinn, dass dies sowohl der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, als auch der Ort des ursächlichen Geschehens ist (EuGH 17. 10. 1998 C‑51/97, Réunion européenne; 5. 2. 2004 C‑18/02, DFDS Torline; 10. 6. 2004 C‑168/02, Kronhofer). Daran hat der Europäische Gerichtshof auch für die EuGVVO festgehalten (EuGH 16. 7. 2009 C‑189/08, Zuid‑Chemie). Der Kläger kann daher nach seiner Wahl vor dem Gericht des Orts klagen, an dem sich das den Schaden zugrunde liegende ursächliche Ereignis zugetragen hat (Handlungsort) oder vor dem Gericht des Orts, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort).

Der Erfolgsort liegt im vorliegenden Fall in Deutschland.

Strittig ist, wo der Handlungsort bei der Produkthaftung liegt.

2.1 In der Entscheidung EuGH 16. 7. 2009 C‑189/08, Zuid‑Chemie bezeichnete der Europäische Gerichtshof den Herstellersitz als Handlungsort, dies aber ohne nähere Begründung, weil im dortigen Fall der Handlungsort zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstrittig war. Eine ausdrückliche Bestimmung des Herstellersitzes als Handlungsort bei der Produkthaftung wurde damit durch den Europäische Gerichtshof noch nicht vorgenommen.

Es könnte bei der Bestimmung des Handlungsorts bei der Produkthaftung auch auf den Ort des Inverkehrbringens ankommen, weil dadurch die entscheidende Ursache für eine spätere Schädigung gesetzt wird. Da Art 5 Abs 1 Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) nicht die Herstellung des Produkts, sondern dessen (vorhersehbares) Inverkehrbringen als kollisionsrechtlich maßgebende Handlung einstuft, könnte erwogen werden, das Inkrafttreten der Rom II-Verordnung als Argument für diese Auslegung heranzuziehen.

Umstritten ist auch, was unter dem Inverkehrbringen des Produkts zu verstehen ist.

Die Bedeutung des Inverkehrbringens wird in der Rom II-Verordnung nicht näher erläutert. Aus dem Kommissionsentwurf geht nur hervor, dass das Erfordernis des Inverkehrbringens der Erzielung kollisionsrechtlicher Anknüpfungsgerechtigkeit dienen solle, weil es für einen angemessenen Ausgleich der Interessen sorge. Inverkehrbringen im Sinn des Art 5 Abs 1 Rom II-Verordnung könnte als strukturierter Vertrieb eines Produkts an Endabnehmer in einem bestimmten Staat verstanden werden, was sich aus der englischen Fassung „marketing“ klar ergebe.

Der Begriff des Inverkehrbringens wird auch in Art 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte verwendet. Auch in dieser Richtlinie ist der Begriff des Inverkehrbringens nicht definiert. Dazu ist aber bereits eine Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (9. 2. 2006 C‑127/04, Declan O Byrne) dahingehend erfolgt, dass ein Produkt in Verkehr gebracht ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, indem es in ge‑ oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird.

Zuletzt könnte der Handlungsort bei der Produkthaftung allenfalls auch an dem Ort liegen, an dem der Benutzer das Produkt erworben hat.

Mit dem vorliegenden Ersuchen strebt der Senat eine Klarstellung des Begriffs Handlungsort bei der Produkthaftung an, weil die internationale Zuständigkeit für die darauf gestützten Ansprüche nur dann gegeben wäre, wenn der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, in Österreich liegt.

Aus diesem Grund ersucht der Senat den Gerichtshof der Europäischen Union um Auslegung von Art 5 Nr 3 EuGVVO.

Bis zum Einlangen der Vorabentscheidung ist das Verfahren über den Revisionsrekurs des Klägers nach § 90a Abs 1 GOG auszusetzen.

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