OGH 14Os103/12x

OGH14Os103/12x20.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann N***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. August 2012, GZ 38 Hv 86/12g-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann N***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe; vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 7 f) am 21. Juni 2012 in Innsbruck, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, die am 11. Mai 2005 geborene, sohin unmündige Florentina S***** durch die seiner Frage, ob sie sich selbst bereits befriedigt habe und ihr dies Spaß gemacht habe, unmittelbar folgende Aufforderung, mit ihm eine halbe Stunde in den Wald mitzukommen, weil ihr dies Spaß machen werde, versucht zu verleiten, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Soweit die Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) Feststellungen vermisst, welche konkreten geschlechtlichen Handlungen Florentina S***** nach dem Tatplan des Angeklagten durchführen hätte sollen, vernachlässigt sie die (wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) konstatierte, auf Selbstbefriedigung des Opfers (also gerade nicht auf bloß flüchtiges Betasten ihres Geschlechtsteils; vgl Philipp in WK² StGB § 207 Rz 12) gerichtete Intention des Angeklagten (US 8).

Die Kritik (Z 8), das Erstgericht hätte „unerwartet und unerörtert“, also ohne Information im Sinn des § 262 StPO, die Tat abweichend von der Anklage nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB sondern als ein solches nach §§ 15, 207 Abs 2 StGB beurteilt, scheitert, weil das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner - dem Verteidiger nach eigenen Ausführungen am 31. Juli 2012 bekannt gemachten (ON 25) - Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift vom 24. Juli 2012, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat (vgl ON 23 S 6), dass ein solcher anderer rechtlicher Gesichtspunkt nahe liegt (RIS-Justiz RS0113755 [T16]).

Mit dem Einwand (Z 9 lit a) fehlender Feststellungen zur Ausführungsnähe, missinterpretiert der Beschwerdeführer bloß eine Urteilspassage (US 5 oben) der Tatrichter, die aber angesichts der weiteren Feststellungen (US 5 f, 7 und 9 jeweils unten), eindeutig erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0117228, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte Florentina S***** bereits durch die inkriminierte Äußerung zu einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst verleiten wollte, ohne dass es einer diesbezüglich gesonderten Aufforderung im Wald bedurft hätte. Solcherart verfehlt die Rüge den in der Gesamtheit des festgestellten Sachverhalts gelegenen Bezugspunkt des geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung erfolgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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