OGH 3Ob186/12t

OGH3Ob186/12t14.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach D*****, vertreten durch die Verlasskuratorin M*****, diese vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Exszindierung (§ 37 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 17. August 2012, GZ 7 R 71/12f-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 5. April 2012, GZ 213 C 427/11h-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zurückgestellt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt mit ihrer Exszindierungsklage die Unzulässigerklärung der vom Erstgericht mit Beschluss vom 25. September 2007 bewilligten Räumungsexekution mit der Behauptung, der Beklagte sei mit ihr ein Mietverhältnis über das zu räumende Objekt eingegangen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig ohne einen Bewertungsausspruch vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Absätze 2 und 3 nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fallen jedoch Streitigkeiten, bei denen über diese Fragen nur im Rahmen der Vorfragenbeurteilung und nicht als Hauptfrage zu entscheiden ist, nicht unter diesen Ausnahmetatbestand (RIS-Justiz RS0043006). Eine bloße Vorfrage stellt aber - soweit nicht ein Zwischenfeststellungsantrag gestellt wurde - jene des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietvertrags (über das den Gegenstand der Räumung bildende Objekt) im Exszindierungsprozess (nach § 37 EO) dar; Hauptfrage ist ja in einem solchen die Unzulässigkeit der Räumungsexekution; demnach stellt auch die Räumung selbst nicht die Hauptfrage dar (3 Ob 215/00i). Erhebt also ein Dritter bei einer Räumungsexekution mit der Behauptung, er sei Hauptmieter der zu räumenden Wohnung, eine Exszindierungsklage, hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (RIS-Justiz RS0106597).

In diesem Sinn wird das Berufungsgericht demnach eine gesonderte Bewertung des Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO nachzutragen haben (RIS-Justiz RS0041371). Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird das Rechtsmittel der klagenden Partei als Abänderungsantrag (§ 508 ZPO) vom Gericht zweiter Instanz zu behandeln oder als außerordentliche Revision (§ 507b Abs 3 ZPO) wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein; allenfalls wird es - bei Bewertung mit 5.000 EUR nicht übersteigend - zurückzuweisen sein.

Stichworte