OGH 12Os109/12i

OGH12Os109/12i10.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard P*****, wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 5. April 2012, GZ 34 Hv 69/10d-157, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche des Reinhard P***** enthaltenden - Urteil wurde dieser des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 2 StGB (I./), des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Satz StGB (II./1./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (richtig: II./2./) sowie der Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (richtig: III./) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

II./ am 10. September 2008 in S*****

1./ Alexander D***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, indem er gegenüber Beamten der Polizeiinspektion S***** angab, Alexander D***** hätte ihn von hinten mit einem Arm bei der Brust gehalten, mit der zweiten Hand einen spitzen Gegenstand in seinen Nierenbereich gedrückt und gesagt: „Wenn du nicht bald zugibst, dass du mir 300.000 EUR unterschlagen hast, dann steche ich dich das nächste Mal ab!“, wobei er in der Hand ein Messer gehalten habe, ihn somit des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB bezichtigt.

Die gegen Punkt II./1./ des Schuldspruchs aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die - eine Verurteilung lediglich nach dem ersten Fall des § 297 Abs 1 StGB anstrebende - Subsumtionsrüge wendet ein, die „gebrauchten Worte“, „Ich steche dich das nächste Mal ab!“, ließen die Frage offen, ob dies eine Drohung mit dem Tod oder mit einer Körperverletzung darstellen sollte. Der Bedeutungsinhalt der (fälschlich angelasteten) Drohung wäre nicht bloß nach dem Wortlaut der behaupteten Äußerung allein zu beurteilen. Aus „der Gesamtheit der Umstände“ ergäbe sich vielmehr, dass die Polizeianzeige „nur eine Entladung aufgestauter Aggression“ betraf.

Damit verkennt der Rechtsmittelwerber, dass der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine Tatfrage ist (RIS-Justiz RS0092538, RS0092588) und verfehlt mangels Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt die gesetzmäßige Ausführung des materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099724). Das Erstgericht stellte entgegen dem weiteren Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde das qualifizierte Nötigungsmittel hinreichend deutlich fest (US 6, 12), sodass von einem Rechtsfehler mangels Feststellungen nicht gesprochen werden kann. Mit Blick auf den Strafrahmen des § 106 Abs 1 StGB von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist der Schuldspruch des Schöffengerichts nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte