OGH 11Os119/12b

OGH11Os119/12b9.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adonis B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2012, GZ 142 Hv 113/11w-667, sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wachberger, und der Verteidigerin Dr. Stoitzner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2012, GZ 142 Hv 113/11w-667, verletzt in seinem Strafausspruch gegen Adonis B***** § 36 StGB.

Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in diesem Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) ebenso wie der Adonis B***** betreffende Beschluss auf Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 141 Hv 32/10v des Landesgerichts für Strafsachen Wien und Verlängerung der Probezeit aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihrer jeweils Adonis B***** betreffenden Berufung samt Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2012, GZ 142 Hv 113/11w-667, das auch andere Angeklagte betreffende rechtskräftige Schuld- und Freisprüche sowie einen ebensolchen Freispruch des am 28. Mai 1990 geborenen Adonis B***** enthält, wurde dieser Angeklagte wegen in der Zeit vom 16. November 2010 (A/II/L - US 24) bis zum (richtig:) 26. März 2011 (A/I/S/9 - US 16), begangener Taten des Verbrechens des als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig begangenen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter, dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Zugleich sah das Schöffengericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ab.

Während Adonis B***** das Urteil samt Beschluss auf Absehen vom Widerruf unbekämpft ließ (ON 666 S 54), erhob die Staatsanwaltschaft zum Nachteil (ua) dieses Angeklagten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie Beschwerde gegen den genannten Beschluss (ON 706).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Adonis B***** betreffende Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Da dieser Angeklagte die vom Schuldspruch umfassten Taten nach Vollendung seines 18. und vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat, wäre von dem durch § 36 dritter Satz StGB - aufgrund der Reduktion der Strafuntergrenze auf sechs Monate Freiheitsstrafe - geänderten Strafrahmen des § 130 zweiter Fall StGB auszugehen gewesen.

Aufgrund der ausschließlich zum Nachteil des Adonis B***** erhobenen Berufung der Staatsanwaltschaft ist es dem Oberlandesgericht verwehrt, den - wenn auch aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO nichtigen (RIS-Justiz RS0116127) - Sanktionsausspruch zu Gunsten des Angeklagten zu korrigieren (Ratz, WK-StPO § 295 Rz 14). Somit ist nicht auszuschließen, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirken kann. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), ihrer Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen und den Strafausspruch samt dem - von dessen aufrechten Bestand abhängigen (vgl RIS-Justiz RS0101886) - Beschluss auf Absehen vom Widerruf aufzuheben und in diesem Umfang eine neue Verhandlung und Entscheidung anzuordnen.

Stichworte