OGH 10ObS126/12w

OGH10ObS126/12w2.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, bisher vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wegen Kostenerstattung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2012, GZ 9 Rs 100/11h-129, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Klagevertreter ist während des Laufs der Revisionsfrist verstorben.

Wenn der Rechtsanwalt einer Partei stirbt, tritt insoweit, als die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich geboten ist, eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis ein anderer Rechtsanwalt von der Partei bestellt und von diesem Rechtsanwalt seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner angezeigt wird (§ 160 Abs 1 ZPO); eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0036903). Die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters ändert daran nichts (RIS-Justiz RS0035720; Fink in Fasching/Konecny 2 § 160 ZPO Rz 8).

Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wiederaufgenommen ist, nicht meritorisch entscheiden; die Rechtsmittelschriften sind in einem solchen Fall zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0037023, RS0037150, Fink aaO § 163 ZPO Rz 27 mwN). Eine inhaltliche Erledigung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel der Sicherung der Unterbrechungswirkung oder der Klärung der Frage dient, ob überhaupt eine Unterbrechung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0037023 [T9, T11]). Dass ist hier aber nicht der Fall, weil die Klägerin ausschließlich die Sachentscheidung des Berufungsgerichts bekämpft. Eine bloße Zurückstellung der Akten ohne Zurückweisung der Revision käme nur dann in Betracht, wenn die Unterbrechung - anders als hier - erst nach deren Einbringung eingetreten wäre (RIS-Justiz RS0036752).

Aus diesen Gründen ist die vom mittlerweiligen Stellvertreter des verstorbenen Rechtsanwalts eingebrachte außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen (zu den Folgen vgl Fink aaO § 163 ZPO Rz 27 mwN).

Stichworte