Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts als verspätet zurück. Letzter Tag der Berufungsfrist sei der 17. 5. 2012 gewesen. Die erst am 18. 5. 2012 im ERV eingebrachte Berufung sei daher verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, unbeantwortet gebliebene Rekurs des Klägers ist jedenfalls zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO; vgl RIS-Justiz RS0042770; RS0098745); er ist auch berechtigt.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 126 Abs 2 ZPO). Christi Himmelfahrt ist ein Feiertag im Sinn dieser Bestimmung (§ 221 Abs 2 ZPO iVm § 1 Abs 1 FeiertagsruheG BGBl 1957/153 idF BGBl 1967/264).
Der 17. 5. 2012, auf den das Ende der vierwöchigen Berufungsfrist fiel, war Christi Himmelfahrt. Gemäß § 126 Abs 2 ZPO war die Erhebung der Berufung am Freitag dem 18. 5. 2012 - dem letzten Tag der Frist - daher rechtzeitig. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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