OGH 2Ob121/12a

OGH2Ob121/12a20.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Lindner & Rock Rechtsanwälte OG in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei 1. N***** GmbH, *****, und 2. H***** K*****, beide vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. E***** R*****, vertreten durch Sollhart & Taumberger Rechtsanwälte OG in Graz, 2. F*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der erstbeklagten Partei Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt, 8700 Leoben, Hauptplatz 11, als Masseverwalter im Konkurs der T***** GmbH *****, wegen 20.743 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Februar 2012, GZ 11 R 136/11t-90, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. März 2011, GZ 26 Cg 25/09w-72, betreffend den Erstbeklagten aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei hat die Kosten der Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger wurde beim Entladen eines LKW durch eine nicht gesicherte, von der Ladefläche herabfallende Stahlwelle verletzt.

Das Erstgericht bejahte die Haftung des erstbeklagten LKW-Lenkers für die Schäden aus dem Unfall dem Grunde nach mit einem Viertel. Der Erstbeklagte habe die Stahlwelle nicht wahrgenommen, bei sorgfältiger und vollständiger Überprüfung der Ladung, auch anhand der Ladelisten, hätte er bemerken müssen, dass eine solche Stange nicht auf einem für sie vorgesehenen Platz geladen worden sei. Es wäre möglich gewesen, die Mitarbeiter der Zweitbeklagten zu ersuchen, eine Veränderung der Beladung durchzuführen, dies habe der Erstbeklagte jedoch nicht getan.

Das Berufungsgericht erachtete in seinem Aufhebungsbeschluss das erstinstanzliche Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht hervorgehe, auf welche Weise der Erstbeklagte die Stahlwelle „bei sorgfältiger und vollständiger Überprüfung der Ladung“ bemerken hätte müssen. Soweit das Erstgericht dazu beispielsweise auf eine Überprüfung an Hand der Ladelisten verweise, ergebe sich aus den Feststellungen nicht, dass die schadensverursachende Stahlwelle überhaupt in den Lade- und Frachtpapieren enthalten gewesen sei.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu, weil zur Frage des Schutzzwecks der den Kraftfahrzeuglenker treffenden Verpflichtung nach § 102 KFG im Zusammenhang mit einem Schadenseintritt bei der Entladung des Fahrzeugs abseits vom Straßenverkehr keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist unzulässig.

Der Kläger greift im Rechtsmittel weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene noch eine sonstige erhebliche Rechtsfrage auf.

Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0102059).

Soweit der Kläger ausführt, die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung sei nicht erforderlich, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten kann (RIS-Justiz RS0042179).

Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Der Erstbeklagte hat aber nicht auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen, weshalb die Rekursbeantwortung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war.

Stichworte