OGH 1Ob157/12p

OGH1Ob157/12p6.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*****, geboren am 20. September 2003, wegen Unterhalts (Sonderbedarf), über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Juni 2012, GZ 3 R 98/12i‑30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 22. März 2012, GZ 3 Pu 159/11z‑21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nachdem über den vom Vater der Minderjährigen zu zahlenden laufenden Unterhalt in der Tagsatzung vom 23. Februar 2012 dahin Einigung erzielt worden war, dass für die Monate Dezember 2011 bis März 2012 ein Monatsbetrag von 215 EUR, für die übrige Zeit ein Betrag von monatlich 270 EUR zu zahlen ist, verblieb als Gegenstand des Unterhaltsverfahrens das Begehren auf Zahlung von je 800,12 EUR für die Hortbetreuung in den Schuljahren 2009/2010 und 2010/2011 sowie von 1.078 EUR im Schuljahr 2011/2012, die als Sonderbedarf geltend gemacht worden waren.

Das Begehren wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen, wobei das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Hortkosten als Sonderbedarf gelten könnten, wenn der betreuende Elternteil auch deshalb voll berufstätig ist, um die zu geringe Fähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen zur Leistung eines dem Regelbedarf entsprechenden Kindesunterhalts ausgleichen zu können.

Nach den maßgeblichen Feststellungen geht die Mutter einer Ganztagsbeschäftigung als Diplomrechtspflegerin nach, weshalb das Kind nach Schulschluss jeweils einige Stunden in einem von der Stadtgemeinde betriebenen Hort betreut wird. Der Vater erzielt ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.666,23 EUR und ist nach seiner Eheschließung für einen weiteren Sohn sowie (für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld und dem Aussetzen ihrer Berufstätigkeit) für seine Ehegattin sorgepflichtig.

Das Rekursgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass Betreuungs‑ bzw Hortkosten keinen Sonderbedarf bildeten, wenn diese bloß durch die ganztägige Berufstätigkeit der Mutter bedingt seien. Der Elternteil, in dessen Haushalt der Unterhaltsberechtigte lebt, erbringe gemäß § 140 Abs 2 ABGB seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Betreuungsleistung. Er habe daher Kosten, die durch die teilweise Übertragung der Betreuung an Dritte auflaufen, regelmäßig selbst zu tragen; nur wenn für diese Fremdbetreuung berücksichtigungswürdige Gründe in der Person des Kindes vorlägen, sei ein billiger Ausgleich der anteiligen Geldkosten zwischen den Eltern geboten. Im vorliegenden Fall sei die stundenweise Unterbringung der Tochter nur deshalb notwendig, weil die Mutter einer Ganztagsbeschäftigung nachgeht. Sie habe daher den durch teilweisen Entfall eigener Betreuungsleistungen entstehenden Aufwand an Hortkosten selbst abzudecken. Besondere in der Person des Kindes liegende Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit oder Individualität fehlten im vorliegenden Fall. Es komme vielmehr noch hinzu, dass die Mutter finanziell wesentlich besser gestellt sei als der geldunterhaltspflichtige Vater.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Minderjährigen erweist sich entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts als unzulässig, weil keine im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist. Insbesondere ist dem Rekursgericht keine korrekturbedürftige erhebliche Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorzuwerfen.

Mit ihrer Behauptung, es sei im beiderseitigen Einverständnis der Eltern geregelt worden, dass sie in einer privaten ganztägigen Kindergruppe betreut werde, da die Ausbildung und Beschäftigung (der Mutter) nur in Vollzeit möglich sei, entfernt sich die Revisionsrekurswerberin von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, die Derartiges nicht festgestellt haben. Im Übrigen wird auch in keiner Weise dargelegt, warum es für die Mutter, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hat, (rechtlich) nicht möglich sein sollte, ihre berufliche Belastung zeitlich zu reduzieren (vgl § 50a BDG). Schließlich hat der betreuende Elternteil gemäß § 140 Abs 2 Satz 2 ABGB gegebenenfalls auch in gewissem Umfang zum Unterhalt beizutragen.

Soweit der Revisionsrekurs weiter damit argumentiert, die Unterbringung in einem Hort diene auch der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes, sei aus pädagogischen Gründen sinnvoll und liege somit überwiegend auch im Interesse des Kindes, wird kein außergewöhnlicher, individueller Förderungs‑ oder Betreuungsbedarf dargelegt, sondern lediglich in allgemeiner Form auf Umstände hingewiesen, die jedes andere gleichaltrige Kind ebenso betreffen könnten. Dass in einem Hort soziale Verhaltensweisen gefördert werden und den dort betreuten Kindern die Möglichkeit geboten wird, im Kontakt mit anderen Kindern soziale Rollen kennenzulernen, trifft zweifellos zu, doch findet Derartiges ebenso während des Schulbetriebs selbst statt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass nachmittags (stundenweise) im Hort betreute Kinder sich in ihrem Sozialverhalten (im positiven Sinn) wesentlich von solchen unterscheiden würden, die eine solche Betreuung im familiären Umfeld erfahren, wobei für den vorliegenden Fall besonders zu beachten ist, dass nach den Angaben der Mutter ohnehin nur rund 30 % der angebotenen Betreuungsstunden im Hort genützt werden. Wenn sich das Rekursgericht der Auffassung, die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität (vgl RIS‑Justiz RS0102068; RS0047539) seien im vorliegenden Fall gegeben, weshalb die Hortkosten den Bedarf des Kindes zuzurechnen seien, nicht angeschlossen hat, kann darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Stichworte