OGH 13Os75/12x

OGH13Os75/12x30.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Temper als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert G***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Mai 2012, GZ 12 Hv 64/12y-24, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert G***** mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (I) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

(I) unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, nämlich

1) vom Jahresende 2011 bis zum 20. März 2012 die Bankomatkarte der Cornelia M***** und

2) vom Februar 2012 bis zum 20. März 2012 die Bankomatkarte des Günter Ga*****, sowie

(II) am 19. März 2012 versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz unter Verwendung einer Waffe abzunötigen, indem er eine Faustfeuerwaffe gegen die im Wettcafe „*****“ beschäftigte Elke A***** richtete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Z 5) die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe sich „angesichts seiner angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ (US 4) zu dem Raubüberfall auf das Wettcafe „*****“ (II) entschlossen, als unzureichend begründet bezeichnet (Z 5 vierter Fall), bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.

Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz die beweiswürdigende Bezugnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers releviert, ohne auf die übrigen diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 8) einzugehen, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann nämlich aus Z 5 nur dann bekämpft werden, wenn die Tatrichter darin erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt hätten (RIS-Justiz RS0116737; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410), was hier gerade nicht der Fall ist.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang gezogene Schluss vom objektiven Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Auch mit dem Vorbringen zur äußeren Tatseite orientiert sich die Beschwerde nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht stützt sich insoweit primär auf das Geständnis des Beschwerdeführers im polizeilichen Ermittlungsverfahren (US 5 f) und legt - in den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechender Begründung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) - dar, aufgrund welcher Überlegungen es dem späteren Widerruf dieses Geständnisses nicht gefolgt ist (US 6 bis 8).

Aus Gründen der Vollständigkeit sei festgehalten, dass die Tatrichter dabei auch ihre - von der Rüge erneut bloß isoliert bekämpften - Erwägungen, wonach die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme getragene Kleidung (ON 16 S 31 bis 35) „durchaus“ jener entspreche, die auf dem von einer Überwachungskamera stammenden Täterfoto (ON 16 S 29) ersichtlich ist (US 7), aktenkonform (ON 4 S 65) und nachvollziehbar aus dem gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten erklärten Zugeständnis des Beschwerdeführers, während der Tat und anlässlich seiner Festnahme dieselbe Kleidung getragen zu haben, entwickeln (US 6).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus - vom Erstgericht mängelfrei gewürdigten (US 6 f) - Verfahrensergebnissen, nämlich der Aussage der Zeugin Elke A***** und der Verantwortung des Beschwerdeführers, anhand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstige Schlüsse abzuleiten trachtet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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