Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 25. Jänner 2012, GZ 15 Bl 26/11a-5, wies das Landesgericht Wiener Neustadt einen Antrag von Susanna und Mag. Andreas R***** auf Fortführung des Verfahrens (§ 195 Abs 1 StPO) gegen Dr. Ernst T***** und andere zurück (Punkt 1. des Beschlusses) und trug jenen gemäß § 196 Abs 2 StPO zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 3.).
Die gegen die Zurückweisung ihres Fortführungsantrags gerichtete Beschwerde der Einschreiter wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 23. März 2012, GZ 20 Bs 121/12h-4, zurückgewiesen. Ihrer gegen die Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde gab der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 22. März 2012, GZ 20 Bs 121/12h-5, nicht Folge.
Gegen diese Beschlüsse richten sich die - getrennt ausgeführten - Beschwerden der Antragsteller.
Sie waren zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (§ 89 Abs 6, § 196 Abs 3 StPO).
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