OGH 12Os85/12k

OGH12Os85/12k9.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ferdi K***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. April 2012, GZ 23 Hv 27/12w-27, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdi K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./a./), des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (I./b./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II./1./), der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 erster Fall, 15 Abs 1 StGB (II./2./ und III./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II./3./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ am 11. August 2011 in I*****

a) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit bislang unbekannten Mittätern dem Raffael T***** mit Gewalt gegen seine Person bzw durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem sie ihn unter Ausnutzung ihrer zahlenmäßigen Überlegenheit umringten, wobei Ferdi K***** dem Raffael T***** dessen Geldbörse aus der Hosentasche zog, eine fremde bewegliche Sache geringen Werts, nämlich ca 15 Euro Bargeld weggenommen, wobei keine erhebliche Gewalt angewendet wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog;

b) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Raffael T***** durch Vortäuschung, er werde ihm das Mobiltelefon nach einem Telefonat zurückgeben, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Herausgabe von dessen Mobiltelefon, sohin zu einer Handlung verleitet, welche den Genannten an dessen Vermögen schädigte;

II./ am 19. Oktober 2011 in I*****

1./ Murat K***** vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar durch Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand sowie mit der Faust gegen das Gesicht und den Körper, wobei die Tat eine Schwellung im Bereich des linken Auges zur Folge hatte;

2./ Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht, und zwar Christian Ki*****, Christoph B***** und Paul T*****, indem er heftig um sich schlug;

3./ die Polizeibeamten Christoph B***** und Christian Ki***** nach seiner Festnahme durch eine im Urteil wiedergegebene Äußerung gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;

III./ am 19. Oktober 2011 in W***** die Justizwachbeamten Jürgen Ba*****, Mario F***** und Christian S***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Visitierung, zu hindern versucht, indem er mit seinen Füßen um sich trat.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Sein nominell auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestütztes Vorbringen richtet sich ausschließlich gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO, der nur mit Beschwerde angefochten werden kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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