OGH 3Ob131/12d

OGH3Ob131/12d8.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichtete Partei L***** GmbH, zuletzt *****, vertreten durch Mag. Arno F. Likar, Rechtsanwalt in Graz als Zustellkurator, wegen Räumungsexekution, infolge des Ablehnungsantrags der Einschreiterin Verlassenschaft nach Dr. M*****, zuletzt *****, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Richter des Oberlandesgerichts Graz Senatspräsident Dr. *****, Dr. K***** und Dr. *****, über den Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 4. Mai 2012, GZ 7 Nc 1/12y‑5, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Einschreiterin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den von der Verlassenschaftskuratorin der Einschreiterin ohne anwaltliche Fertigung gestellten Ablehnungsantrag gegen drei namentlich bezeichnete Richter des Oberlandesgerichts Graz mit der Begründung ab, dass die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht nachvollziehbar seien bzw überhaupt einer verständlichen Begründung entbehrten.

Der dagegen von der Einschreiterin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

In ihrem Rekurs macht die Einschreiterin ausschließlich geltend, dass das Oberlandesgericht Graz den nicht anwaltlich gefertigten Ablehnungsantrag der Einschreiterin einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen gehabt hätte. Die Unterlassung der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens begründe eine Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens. Der Mangel sei wesentlich, weil der Rechtsvertreter der Einschreiterin den „Rekurs“ (gemeint: Ablehnungsantrag) aufgrund seines Fachwissens überarbeitet und verbessert hätte. Die Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Oberlandesgericht gehöre zu den „Grundsäulen“ des österreichischen Gerichtssystems.

Damit wird allerdings die Relevanz des Verfahrensmangels (s RIS‑Justiz RS0116273) nicht aufgezeigt: Welches konkrete Vorbringen erstattet worden wäre, hätte das Oberlandesgericht Graz einen Verbesserungsauftrag erteilt, ist dem Rekurs der Einschreiterin nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen, wobei dem Gegner des Ablehnungswerbers infolge der offenkundigen Unbegründetheit des gestellten Ablehnungsantrags keine Äußerungsmöglichkeit einzuräumen war (vgl dazu RIS‑Justiz RS0126587).

Unabhängig davon, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Kostenersatz im Ablehnungsverfahren nicht zusteht (Mayr in Rechberger 3 § 24 JN Rz 6 mwN), beruht der Ausspruch, dass die Einschreiterin die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat, hier schon auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.

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