Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Dr. techn. B***** F*****, 2. M***** F*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** OG, *****, vertreten durch Dr. Roman Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Übergabe (Streitwert 8.530,56 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 8. Februar 2012, GZ 22 R 472/11g-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Schriftsatzes selbst zu tragen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat ihre außerordentliche Revision zurückgenommen. Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 4 Ob 15/11a; RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).
Die von der Beklagten verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (vgl auch § 47 Abs 1 ZPO).
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