OGH 8Nc39/12w

OGH8Nc39/12w23.7.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. iur. F***** B*****, wegen Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Landesgerichts Krems an der Donau und des Oberlandesgerichts Wien, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO vom 21. 6. 2012 (ON 459) wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Die Gemeinschuldnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. 6. 2012 (ON 459) gemäß § 119 Abs 5 KO die Ausscheidung von (weiteren) Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich aus der Konkursmasse. Diese resultierten aus der nach Behauptung der Antragstellerin rechtswidrigen Erledigung ihres Antrags vom 4. 6. 2012 (ON 444) auf Enthebung des Masseverwalters, der die Gemeinschuldnerin durch seine Vorgangsweise laufend schädige. Das Erstgericht habe seinen Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst, in dem die Verbesserung des - auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin unvollständigen - Antrags noch nicht erfolgt gewesen sei.

Das Konkursgericht legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung 8 Nc 11/10z ua vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den in diesem Konkursverfahren ergangenen Vorentscheidungen 8 Nc 11/10z und 8 Nc 25/10h mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat, normiert § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (1 Nc 42/07b), die von Amts wegen zu erfolgen hat, wenn durch die Ausgeschlossenheit von Richtern das angerufene Gericht - das unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre - an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist; den Parteien steht kein Antragsrecht zu (Ballon in Fasching/Konecny² I § 30 JN Rz 1 und 6).

2. Die (von Amts wegen wahrzunehmende) Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ist hier gegeben, weil die von der Gemeinschuldnerin behaupteten - inhaltlich an dieser Stelle nicht zu prüfenden - Amtshaftungsansprüche ausgehend von ihrem Vorbringen im konkreten Einzelfall nicht schon deshalb schlechthin denkunmöglich sind, weil die Gemeinschuldnerin gegen die von ihr beanstandete Entscheidung des Konkursgerichts einen Rekurs eingebracht hat. Die Gemeinschuldnerin begehrt die Ausscheidung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich gemäß § 119 Abs 5 KO, die aus einem behaupteten Fehlverhalten des Konkursrichters abgeleitet werden. Über diesen Antrag hätte das Konkursgericht in erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien gegebenenfalls in zweiter Instanz zu entscheiden. Zweck des § 9 Abs 4 AHG ist es, alle von einem Amtshaftungsanspruch betroffenen Gerichte von jeder Entscheidung über diesen Anspruch auszuschließen (RIS-Justiz RS0056449; 8 Nc 25/10h). Die Ausgeschlossenheit sämtlicher Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems an der Donau sowie des Oberlandesgerichts Wien ist für die Entscheidung über den Antrag der Gemeinschuldnerin auf Ausscheidung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche daher von Amts wegen wahrzunehmen.

Stichworte